Ein „unter Schock“ erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam
Als Strafverteidiger erlebt man nicht selten, dass Mandanten erst nach einem Urteil Rechtsrat suchen, weil sie sich ungerecht behandelt fühlen. In der Regel ist dies unproblematisch, wenn die Rechtsmittelfrist noch läuft. In diesem Fall kann Berufung oder Revision eingelegt werden, sodass sich die Gerichte erneut mit der Sache befassen müssen. Problematisch ist hingegen, wenn der Betroffene sich in der Verhandlung auf einen Rechtsmittelverzicht eingelassen hat. Denn ist ein Rechtsmittelverzicht erst einmal in der Welt, so ist es nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich, ihn rückgängig zu machen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 9. März 2017 – 3...