Die Wohnung beim Wohnungseinbruchdiebstahl

Das heutige Thema der wöchentlichen Wiederholung ist der Wohnungseinbruchsdiebstahl. Aufgrund der mit dem Einbruch verbundenen Verletzung der Privatsphäre des Geschädigten handelt es sich um eine Diebstahlsqualifikation mit erhöhter Strafandrohung. Das Gesetz sieht für einen Wohnungseinbruchsdiebstahl Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Der Wohnungseinbruch wird im Gesetz gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB wie folgt bescchrieben: Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug...