Ein Fahrverbot ist für einen selbständigen Zahnarzt grundsätzlich keine außergewöhnliche Härte
Das Kammergericht stellt in seinem Beschluss klar, dass das Fahrverbot auch für den selbständigen Zahnarzt im vorliegenden Fall keine außergewöhnliche Härte darstelle, die ein Absehen von dem Fahrverbot ausnahmsweise ermöglichen würde.