Verschlagwortet: Zueignungsabsicht
Nicht für alle Verurteilten ist die Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) eine Belastung. Schließlich bringt der Aufenthalt in einer JVA ein geregeltes Leben ohne Existenzängste mit sich. Es gibt sogar Menschen, die nach ihrer Haftentlassung schnellstmöglich Straftaten begehen, um wieder ins Gefängnis gehen zu können. Mit einer solchen Frau und ihrem Überfall auf eine Passantin musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 26. April 2019 – 1 StR 37/19 befassen. Die Angeklagte war nach ihrer Haftentlassung mit dem Leben in Freiheit nicht zurecht gekommen. Sie hatte das ihr zur Verfügung gestellte Übergangsgeld bereits ausgegeben und wünschte sich das...
Nach ständiger Rechtsprechung ist Zueignungsabsicht beim Diebstahl oder Raub gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangt und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten einverleiben oder zuführen will. Verneint wird die Zueignungsabsicht hingegen in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen oder zu beschädigen.
In wohl keinem anderen Rechtsgebiet wird der Wortlaut so intensiv als Auslegungshilfe herangezogen wie im Strafrecht. Daher empfiehlt es sich, auch Urteile möglichst präzise zu formulieren, um Missverständnisse zu vermeiden. Für etwas Verwirrung sorgte das Landgericht Arnsberg. Es hatte die Angeklagten unter anderem wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt, weil diese mit diversen „Waffen“ in eine Wohnung eingedrungen waren, um dort Marihuana zu stehlen, welches sie später konsumieren wollten. Das LG stellte dazu fest, dass es den Angeklagten darauf ankam, „das gefundene Marihuana mitzunehmen und durch Konsum zu vernichten“. Eine Tatbestandsvoraussetzung des Raubes gem. § 249 StGB ist – genauso wie...