Verteidigerpost darf bei beleidigendem Inhalt verwertet werden,
obwohl diese als Zufallsfund im Haftraum des Mandanten beschlagnahmt wurde. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses gewichtige Anhaltspunkte für eine (versuchte) Strafvereitelung des Rechtsanwaltes bestanden haben, die über den für den Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses erforderlichen Anfangsverdacht hinausgehen. So zumindest das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.05.10 – 2 BvR 141309 –. Da diese Schriftstücke verwertet werden durften, wurde der Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren wegen Beleidigung verurteilt. Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin