Taschenrechner am Steuer ist verboten
Wird man am Steuer mit einem Handy oder einem anderen elektronischen Gerät erwischt, kann einem gemäß § 23 Abs. 1a StVO (Straßenverkehrsordnung) ein Bußgeld auferlegt werden. Zwar kann ein Verstoß meist ohne größere Probleme festgestellt werden, allerdings gibt es auch öfters Fälle, die die Gerichte vor eine Herausforderung stellen.
So auch den Bundesgerichtshof (BGH), der sich in seiner Entscheidung vom 18. Februar 2021 (4 StR 526/19) mit der Frage auseinandersetzen musste, ob ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, unter § 23 Abs. 1a StVO fällt.
In dem vorliegenden Fall überschritt der Betroffene – ein Immobilienmakler – bei einer Fahrt mit seinem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Außerdem hielt er einen elektronischen Taschenrechner in der Hand, mit dem er die Provision eines bevorstehenden Kundentermins berechnete. Das Amtsgericht Lippstadt hatte den Betroffenen daher wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit „verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer“ zu einer Geldbuße von 147,50 € verurteilt. Der Betroffene wandte sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts.
In seiner Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof allerdings fest, dass auch ein elektronischer Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, unter die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO fällt.
Der BGH führt aus, dass der § 23 Abs. 1a StVO durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 grundlegend umgestaltet worden ist. Während zuvor ausdrücklich nur die Nutzung von Mobil- und Autotelefonen im Straßenverkehr untersagt war, sind mittlerweile alle elektronischen Geräte, wie Tablets und Notebooks von dem Bußgeldtatbestand erfasst. Mit dieser Neuregelung sei der Zeck verfolgt worden, im Interesse einer Verbesserung der Verkehrssicherheit die Reichweite der Regelung auszudehnen und eine Benutzung der in der Vorschrift näher bezeichneten elektronischen Geräte davon abhängig zu machen, dass die Hände des Fahrzeugführers während der Fahrt grundsätzlich zur Bewältigung der Fahraufgaben zur Verfügung stehen und der Blick des Fahrzeugführers im Wesentlichen – von kurzen Blickabwendungen abgesehen – auf das Verkehrsgeschehen konzentriert bleibt.
Dass zu den elektronischen Geräten auch ein elektronischer Taschenrechner zählt, ergebe sich insbesondere aus dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO.
Die Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners zur Ermittlung eines auf dem Gerät ablesbaren Ergebnisses sei als Informationsvorgang anzusehen, weshalb der Taschenrechner nach dem Wortlaut der Norm als Gerät zur Information der Regelung des § 23 Abs. 1a 1 StVO unterfiele.
Ferner diene die Bestimmung des § 23 Abs. 1a StVO dem Ziel, durch eine Regelung Gefahren für die Verkehrssicherheit zu verhindern, die aus einem Aufnehmen und Halten des Geräts oder einer mit der Gerätenutzung verbundenen nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens resultieren können. Eine solche Gefahrenlage sei auch bei der Benutzung eines elektronischen Taschenrechners beim Führen eines Fahrzeugs gegeben.
Festzuhalten bleibt also, dass auch das Benutzen eines Taschenrechners am Steuer gemäß § 23 Absatz 1a StVO verboten ist.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg