Tatort: verdeckter Ermittler oder V-Mann
Am Sonntag spielte der Tatort in Berlin. Allein deshalb hat es sich für mich gelohnt, zuzuschauen. Als relevantes strafrechtliches Problem stellte sich die Frage, ob sich Fleischgroßhändler Mecklinger Junior an der Aufklärungsarbeit der Polizei beteiligen durfte. Zur Erinnerung, eine Person wurde erschossen und den Bösen konnte man nichts nachweisen. Deshalb erklärte sich Mecklinger Junior bereit, mit Direktschaltung zur Polizei, die Bösen nochmals zum Tatvorwurf zu befragen. Natürlich mit Erfolg.
Der Frage der Rechtmäßigkeit dieses Verhaltens muss zunächst die Klärung vorrausgehen, welche Verfahrensstellung Mecklinger Junior hatte, verdeckter Ermittler oder V-Mann. Da Mecklinger Junior kein Polizeibeamter gem. § 110a Abs. 2 StPO ist, konnte er nur als V-Mann auftreten. V-Mann ist eine Vertrauenspersonen der Ermittlungsbehörden, die nicht verdeckter Ermittler ist. Während es für die verdeckten Ermittler gesetzliche Regelungen z.B. in § 110a StPO gibt, die den Einsatz an erhebliche Voraussetzungen knüpfen, fehlen vergleichbare Vorschriften für V-Männer. Verdeckte Ermittler unterliegen unter Umständen insbesondere gem. § 110b Abs. 2 StPO dem Richtervorbehalt.
Aufgrund dieses Umstandes gibt es zahlreiche beachtliche Stimmen in der Literatur, die den Einsatz von V-Männnern ablehnen. Als weitere Gründe werden insbesondere aufgeführt, dass anderenfalls die Vorschriften der §§ 110 a ff. StPO und die Belehrungspflichten gem. § 136 StPO durch die Strafverfolgungsbehörden leicht umgangen werden könnten.
Dem zum Trotz sagt der BGH im Hörfallenfall (BGHSt 42, 139), dass der Einsatz von V-Männern wenigstens dann rechtmäßig ist, wenn es um die Aufkärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht und die Erforschung des Sachverhaltes unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert wäre.
Bei einer schnellen Subsumtion stellt man fest, dass sich die Beamten des Polizeipräsidentens von Berlin in Bezug auf den V-Mann nach der Rechtsprechung des BGH korrekt verhalten haben. Bei einem Toten mit einem Loch im Kopf liegt eine erhebliche Straftat vor. Die Polizebeamten standen kurz vor der Verzweifelung, da sie befürchteten, die Bösen laufen lassen zu müssen.
Eine Antwort
[…] war dann wenig auffälliges im Tatort gestern […]