Teilnahme an Kiffrunde immer strafbar nach dem BtMG? Es gibt einen Trick.
Am 24. September 2015 war „Deutschlands härtester Jugendrichter“ Andreas Müller zu Gast bei Markus Lanz. Dort sprach er über sein neues Buch, in dem er – wie inzwischen viele andere auch – die Legalisierung von Cannabis fordert.
Nahezu jeglicher Umgang mit Drogen kann einen Verstoß gegen das BtMG darstellen – Anbau, Handel treiben, Einfuhr etc. Auch der unerlaubte Besitz von Cannabis ist grundsätzlich strafbar. Aus Neugier fragte der Gastgeber Lanz, ob es denn von Gesetzes wegen irgendwie doch möglich sei, straffrei in den Genuss von Cannabis zu kommen – zum Beispiel, wenn man gemeinsam mit Freunden einen Joint raucht. Jugendrichter Müller erklärte die Gesetzeslage anhand eines eindrucksvollen Beispiels (Video ca. ab Minute 34:40):
„Am besten ist, wenn wir uns alle nicht strafbar machen wollen, und wir heute Abend eine Kiffrunde machen würden, wir dressieren in den nächsten zehn Minuten einen Affen – darauf, dass er einen Joint rumgibt.“
Dann würde der Affe den Joint dem ersten Teilnehmer der Runde überreichen und anschließend von diesem zurückbekommen, sodann würde der Affe zum nächsten Teilnehmer weitergehen usw. Damit würde man wohl die Strafbarkeit wegen „Überlassen“ von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Nr. 6 lit. b Var. 2 BtMG umgehen.
Aber selbstverständlich hat nicht jeder einen dressierten Affen bei einer Kiffrunde dabei. Falls man deswegen doch mal ein Strafverfahren wegen „Verstoß gegen das BtMG“ durch Überlassen von Betäubungsmitteln am Hals hat, kann man hoffen, dass der Anwalt für Strafrecht noch einen Tipp für die richtige Verteidigung parat hat.
@ RA Müller: In diesem Fall hätte sich Richter Müller gegebenenfalls wegen Anstiftung strafbar gemacht. Aber vielleicht würde keine Haupttat vorliegen, da man ja einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterliegen würde.
Solange nur niemand auf die Idee kommt, den Affen als „Werkzeug“ der Abgabe von Betäubungsmitteln anzusehen und die den Affen einsetzende Person als Täter. Also „Pssst!“ 😉
Wir können ja aus dem Affen einen Roboter machen, der gelernt hat, Zigarren anzureichen.
Dann müsste man den Katalog des § 18 TierSchG durchgehen und prüfen, ob eventuelle Schmerzen (wohl nicht), Leiden (wohl nicht) oder Schäden auch erheblich wären (wohl nicht, sofern man es nicht übertreibt). Jedenfalls richtet sich das nicht nach dem BtMG.
Es könnte aber ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegen – der Affe wird dem Rauch ausgesetzt? Könnte zumindest ordnungswidrig sein …
Auch wenn nicht jeder einen solche Affen hat, ist dies eine sinnvolle Verteidigungsstrategie. Mangels Haupttat dürfte sich nicht mal der Dompteur wegen Beihilfe oder Anstiftung strafbar machen.