Teilweises Zerstören eines teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes – schwere Brandstiftung?
Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung kann nicht nur bei Brand des Tatobjekts vorliegen, sondern kann gemäß § 306 Absatz 1 StGB bereits dann gegeben sein, wenn der Täter ein Gebäude, welches der Wohnung von Menschen dient, durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Es ist somit nicht erforderlich, dass das Gebäude selbst Feuer fängt. Vielmehr genügt es, wenn die Zerstörungsfolgen im Zuge der Brandlegung entstehen.
Es liegen unzweifelhaft entsprechende Zerstörungsfolgen vor, wenn die Brandlegung in einem rein zu Wohnzwecken dienenden Gebäude erfolgt und dieses anschließend nicht mehr bewohnbar ist. Fraglich ist jedoch der Umgang mit zu Wohn- und Gewerbezwecken gemischt genutzten Gebäuden, wie dem Tatobjekt im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2020 (4 StR 626/19). Bei einer Brandlegung in einem gewerblich genutzten Teil des Gebäudes stellt sich die Frage, welche Brandfolgen geeignet sind, den zu Wohnzwecken genutzten Teil zu zerstören.
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte legte einen Brand in dem gewerblich genutzten Erdgeschoss des Tatobjekts. Hierbei entstand eine erhebliche Rauchentwicklung. Der Rauch zog unter anderem durch das Treppenhaus in das Obergeschoss, in dem sich eine vermietete und eine mietfrei überlassene Wohnung befanden. Durch den Rauch wurden die Wände beider Wohnungen stark verrußt. Die Bewohner konnten nicht mehr in ihre Wohnräume zurückkehren. Diese Räume waren wegen den starken Verschmutzungen renovierungsbedürftig. Sie konnten daher für eine nicht nur unerhebliche Zeit nicht mehr ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen.
Fraglich war, ob die mittelbaren Brandfolgen im Zuge der Verrußung der Wohnungen geeignet waren, diese zu zerstören. Der BGH führte angesichts dessen aus, dass die Taterfolgsvariante des teilweisen Zerstörens bei einem gemischt genutzten Gebäude vorliegt, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist. Sie ist auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung. Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine nicht nur unerhebliche Zeit.
Dies war vorliegend bezüglich der verrußten Wohnungen gegeben. Folge dessen ist, dass ein Täter eine schwere Brandstiftung gemäß § 306a Absatz 1 Nr. 1 StGB auch dann verwirklichen kann, wenn sich sein Brandlegungsakt gegen einen gewerblichen und somit nicht Menschen zur Wohnung dienenden Teil eines Gebäudes richtet. Da auch mittelbare Brandfolgen genügen, um etwaige von den Brandfolgen betroffene Wohnungen zu zerstören, kann eine Brandstiftung gemäß § 306 Absatz 1 Nr. 1 StGB bezüglich eines gewerblich genutzten Gebäudeteils schnell eine Qualifikation gem. § 306a Absatz 1 Nr. 1 StGB nach sich ziehen.
Angesichts der hohen Strafandrohung in § 306a Absatz 1 StGB könnte dementgegen eine einschränkende Auslegung des Zerstörens durch Brandlegung naheliegen, welches keine mittelbaren Brandfolgen erfasst. Hiergegen spricht jedoch, dass Wesen und Grund der hohen Strafen im Rahmen der Brandstiftungsdelikte sind, dass eine Brandlegung durch den Täter häufig nicht kontrollierbar ist und gerade erhebliche mittelbare Folgen nach sich ziehen kann. Somit entspricht der vorliegende Beschluss dem Sinn und Zweck des § 306a StGB.