Tödliche Trennung – Mord aus niedrigen Beweggründen
Wer einen Menschen aus niedrigen Beweggründen tötet, macht sich des Mordes nach § 211 StGB strafbar. Dieser Paragraph regelt den Mord und normiert zudem die verschiedenen Mordmerkmale. Doch was unter niedrigen Beweggründen zu verstehen ist, erklärt er nicht.
Niedrige Beweggründe sind solche, die sittlich auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt sind und deshalb besonders verwerflich und verachtenswert sind. Die Motive müssen demnach menschlich nicht verständlich und Ausdruck der niedrigen Gesinnung sein.
In seinem Beschluss vom 6. Dezember 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 479/22) mit der Frage beschäftigt, ob im hiesigen Fall das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe vorliegt. Der Angeklagte versuchte, seine Ex-Freundin mit mehreren Messerstichen heimtückisch zu töten und wurde dafür vom Landgericht Kiel wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe lehnte das Landgericht mit der Begründung ab, dass die von der Geschädigten ausgegangene Trennung dem Angeklagten unmissverständlich deutlich gemacht hatte, dass die Beziehung vorbei sei.
Diese Begründung ist für den Bundesgerichtshof jedoch nicht überzeugend. In seinem Beschluss führt er aus, dass es für einen niedrigen Beweggrund sprechen kann, wenn der Täter den anderen aus übersteigertem Besitzdenken tötet oder weil er die Trennung nicht akzeptiert und eifersüchtig ist. Gegen das Vorliegen dieses Mordmerkmals kann dagegen sprechen, dass die Trennung zu tatbestimmenden und tatauslösenden Gefühlen der Verzweiflung und einer inneren Ausweglosigkeit geführt hat.
Dass die Trennung hier vom Tatopfer ausgegangen ist, stellt allein aber kein gegen die Annahme der niedrigen Beweggründe sprechendes Indiz dar, sodass die Begründung für die Ablehnung des Landgerichts teilweise rechtsfehlerhaft ist.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg