Toter im Fass – ganz schön ätzend
Der Berliner Tatort vom 15. November 2015 knüpft dort an, wo er am 22. März aufgehört hatte. Sogar der Flughafen BER war zum Schluss wieder im Bilde. Tatsächlicher Ausgangspunkt für die Tatortermittlungen war nun aber ein anderes Problemfeld der Stadt – die Verdrängung von Kleingartenkolonien zwecks Baus teurer Eigentumswohnungen. Diese Angelegenheit ist (zumindest vordergründig) zunächst nicht strafrechtlich relevant, wäre bei den Bauarbeiten nicht ein Toter in einem Säurefass entdeckt worden.
Die Berliner Kommissare Nina Rubin (Meret Becker) und Robert Karow (Mark Waschke) finden zwischen den sterblichen Überresten den Herzschrittmacher des Toten und können diesen einem Iraner namens Ferhad Merizadi zuordnen. Interessant wird die Geschichte, als die Ermittler den besagten Mann in seiner Wohnung antreffen – quicklebendig. Kein Wunder, denn der Angetroffene ist der Bruder Saed Merizadi (Husam Chadat), der sich seit dem Tod von Ferhad als dieser ausgibt, um in Deutschland bleiben zu können. Eigentlich hätte Saed mit seiner Frau und seinem Sohn nach Ablauf ihrer Visa wieder ausreisen müssen. Indem sie sich aber anschließend unerlaubt im Bundesgebiet aufhielten, haben sie sich offenbar gem. § 95 AufenthG strafbar gemacht, wie auch im Abspann mitgeteilt wird.
Dies wiederum bringt Ira, eine Klassenkameradin des Sohnes Arash Merizadi, sowie ihre Eltern in eine schwierige Situation. Als das Mädchen den Jungen bei sich zu Hause unterbringen und dadurch in gewisser Weise vor den Behörden verstecken möchte, spüren die Eltern gleich, dass sie das selbst in Schwierigkeiten bringen könnte. In der Tat ist grundsätzlich denkbar, dass – vorausgesetzt Arash ist bereits 14 Jahre alt und alle weiteren Voraussetzungen für seine Strafbarkeit i.S.d. § 95 AufenthG liegen vor – durch das Verstecken eine Beihilfe gem. § 27 StGB in Betracht kommen würde. Diese scheitert aber offensichtlich am Vorsatz der Eltern, die den jungen Mann anstatt ihn zu verstecken lieber gleich im Arbeitszimmer einsperren. An dieser Stelle kann man sich wiederum fragen, ob diese Handlung selbst als Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB strafbar ist oder nicht doch durch das Festnahmerecht gem. § 127 StPO gerechtfertigt wäre – zusätzlich die Frage, was im Rahmen einer solchen Festnahme überhaupt erlaubt ist.
Angesichts der schließlich doch bevorstehenden Abschiebung der Familie Merizadi erstaunt das Verhalten von Kommissarin Rubin. Gegenüber dem Vertreter der Ausländerbehörde gibt sie an, bei der angeforderten Unterstützung der Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz und Urkundenfälschung handele es sich um ein Missverständnis – im Prinzip habe die Familie nichts getan. Damit begibt sich die Kommissarin auf dünnes Eis, denn ihr Verhalten wirkt wie ein klarer Fall von Strafvereitelung im Amt gem. § 258a StGB, die mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. Noch mehr kann man sich über die Tatsache wundern, dass Rubin diese Konsequenzen in Kauf nimmt, um der Familie Merizadi offensichtlich einen Gefallen zu tun, ihrem Kollegen Karow aber eine solche selbstlose Unterstützung nicht zuteilwerden lässt. Als nämlich aus anderen Gründen Kommissar Karows Wohnung durchsucht und darin schließlich eine Pistole gefunden wird, mit der unter anderem Karows ehemaliger Partner erschossen wurde, steht Kommissarin Rubin in vorderster Front und lässt ihren Kollegen verhaften. Der Titel dieses Tatorts „Ätzend“ bezieht sich also wohl nicht ausschließlich auf das eingangs erwähnte Säurefass. Man darf gespannt sein, wie sich die Geschichte fortsetzt.