Trotz ausgeprägter Drogenabhängigkeit zur Strafverteidigung fähig

Eine effektive Verteidigung vor dem Strafgericht kann für den Angeklagten oftmals zu einer positiven Wendung im Prozess führen. Von Gesetzes wegen ist die Mitwirkung eines Verteidigers für den Angeklagten beispielsweise gem. § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO notwendig, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet oder wenn dem Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Hat der Angeklagte nicht bereits selbst einen Verteidiger ausgewählt, wird in diesen Fällen ein sogenannter Pflichtverteidiger bestellt. Gegen „geringere“ Tatvorwürfe vor dem Amtsgericht oder auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht kann sich der Angeklagte  selbst verteidigen. Dennoch kann ihm auch hier in Ausnahmefällen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, etwa wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 Abs. 2 S. 1 StPO).

Mit eben dieser Begründung, dass sich der Angeklagte aufgrund seiner ausgeprägten Drogenabhängigkeit nicht selbst verteidigen könne, begehrte ein Rechtsanwalt die Beiordnung als Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren. Der Antrag wurde vom Landgericht Berlin jedoch abgelehnt. Das Kammergericht hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 Ws 87/16 bestätigt.

Das Kammergericht macht in seinem Beschluss deutlich, dass es ebenso wie das Landgericht davon ausgeht, der Angeklagte könne sich trotz seiner ausgeprägten Drogenabhängigkeit mit einem polytoxen Abhängigkeitsmuster vor dem Strafgericht hinreichend selbst verteidigen. Im September 2015 war der Angeklagte wegen Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er noch keinen Verteidiger. Trotz seiner Drogenabhängigkeit war er aber zum Verhandlungstermin erschienen. Zudem hat der Angeklagte später gegen das Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Auch trug er in diesem Zusammenhang vor, dass ein wichtiger Zeuge nicht gehört worden sei, welchen er namentlich mitteilte und dessen Ladung zur Berufungshauptverhandlung beantragte. Später beantragte der Angeklagte auch selbst die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, was jedoch abgelehnt wurde. Erst danach, nämlich im Beschwerdeverfahren gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts wurde die Pflichtverteidigerbestellung durch den Rechtsanwalt des Angeklagten weiter verfolgt.

Nach Ansicht des Kammergerichts zeige das Verhalten des Angeklagten im vorherigen Prozessgeschehen jedoch recht eindeutig, dass der Angeklagte trotz seiner Drogenabhängigkeit zu vernünftigen Verteidigungshandlungen fähig sei. Die schriftlichen Ausführungen des Rechtsanwalts, die ein völlig gegenteiliges Bild eines verteidigungsunfähigen Angeklagten zeichneten, verwarf das Kammergericht als „katastrophale Einschätzung“. Ferner wies das Kammergericht darauf hin, dass der Angeklagte nicht unter Betreuung stand, welche normalerweise als Indiz für eine Verteidigungsunfähigkeit gelte. Auch sonstige Gründe für eine notwendige Verteidigung sah das Kammergericht in dem Fall nicht. Letztlich gab es nur den Hinweis, das Landgericht könne dem Angeklagten trotzdem noch jederzeit einen Verteidiger beiordnen, wenn diese Notwendigkeit sich in der Hauptverhandlung ergebe.

strafrechtskanzlei.berlin

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert