Überfälle auf Spielothek und Tankstelle – Liegt ein Raub oder eine räuberische Erpressung vor?
Der Raub gem. § 249 Strafgesetzbuch (StGB) ist nicht immer problemlos von der räuberischen Erpressung nach § 255 StGB zu unterscheiden.
So heißt es im § 249 Abs. 1 StGB: „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“
Eine räuberische Erpressung gem. § 255 StGB besteht dahingegen, wenn die Voraussetzungen des § 253 StGB vorliegen, der die Erpressung regelt, und die Erpressung nach § 255 StGB „durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen“ wird. Eine Erpressung begeht, „wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern“.
Wie der Raub von der räuberischen Erpressung abzugrenzen ist, beschäftigte auch den Bundesgerichtshof (6 StR 44/23) in seinem Beschluss vom 22. Februar 2023. Die Angeklagten führten mehrere Überfälle durch. In einem Fall entnahm einer der Angeklagten Bargeld aus der Kasse einer Spielothek, die von einem Mitarbeiter entriegelt wurde, nachdem er vom anderen Angeklagten mit einer Waffe bedroht wurde. Bei einem weiteren Überfall an einer Tankstelle forderte einer der Angeklagten unter Vorhalt einer Schusswaffe die Herausgabe des Geldes. Die Mitarbeiterin der Tankstelle stellte daraufhin die Schublade mit Bargeld auf den Tresen. Das Landgericht Braunschweig wertete diese Fälle als besonders schwere räuberische Erpressung.
Der Bundesgerichtshof sieht darin jedoch einen Raub. Demzufolge liegt ein Raub vor, wenn der Geschädigte gezwungen wird, die Wegnahme durch den Täter zu dulden. Wird er jedoch zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung genötigt, ist eine räuberische Erpressung anzunehmen. Im vorliegenden Fall hat das mit den Waffen erzwungene Verhalten der Mitarbeiter nur eine Gewahrsamslockerung und keine Gewahrsamsübertragung zur Folge. Lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme wurde durch das Verhalten ermöglicht, sodass von einem Raub in beiden Fällen auszugehen ist.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg