Unerlaubter bewaffneter Handel mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: Der Fund von Waffen und zum Verkauf bestimmter Drogen in einer Wohnung – Die Strafbarkeit im Rahmen der sogenannten Wohnungsfälle
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe muss derjenige rechnen, der mit Betäubungsmitteln unerlaubten Handel treibt. Drastisch nach oben verschiebt sich der Strafrahmen, wenn Drogen bewaffnet gehandelt werden.
Gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erwartet denjenigen eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren, der
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
Bei einer solchen Verschiebung des Strafrahmens würde man hoffen, dass Gerichte ganz genau prüfen, ob solche Schusswaffen oder sonstige Gegenstände mit sich geführt werden. Leider kommt es allerdings in diesem Bereich immer wieder zu unzureichenden Urteilen, die vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen werden. Besonders bei sogenannten Wohnungsfällen, in denen sich sowohl die zum Verkauf bestimmten Drogen als auch Waffen befinden, sind Landgerichte immer wieder zu vorschnell mit der Annahme eines bewaffneten Handeltreibens nach §30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Wann der Tatbestand nach Ansicht des BGH erfüllt ist, zeigen die folgenden Fälle.
Das Merkmal des Mitsichführens: Das Mitsichführen von Schusswaffen oder sonstigen Gegenständen liegt vor, wenn der Täter die Waffe bewusst gebrauchsbereit in einer Weise bei sich hat, dass er sich jederzeit ihrer bedienen kann. Sie muss in irgendeinem Stadiums des Tat zur derart zur Verfügung stehen, dass sich der Täter ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann.
Waffe und Betäubungsmittel in einem Raum:
Grundsätzlich kann § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG schon dann Anwendung finden, wenn sich die zum Verkauf bestimmten Drogen und die Waffen in einer Wohnung befinden. Da allerdings auch das Kriterium der Zugriffsnähe erfüllt sein muss, kommt es in der Rechtsprechung des BGH zu den folgenden Abgrenzungen:
BGH 20.6.2000 – 2 StR 123/00: „Auf der Hand“ liegt die Zugriffsnähe, wenn der Täter in seiner Wohnung Haschisch zum Weiterverkauf lagert und bei einer Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei einen Teleskopschlagstock in seiner Hosentasche hat.
BGH 3 StR 404/01 – 12.3.2002: Wird die Waffe unter einem Sofa versteckt, das erst hochgeklappt werden muss, so ist ein Mitsichführen nicht ohne Weiteres gegeben. Vielmehr muss in diesem Fall konkret dargelegt werden, welche Maßnahmen und welcher Zeitraum im einzelnen erforderlich waren, um an die Waffe zu gelangen.
BGH 21.3.2000 – 1 StR 441/99: Abgelehnt wird bewaffnetes Handeltreiben vom BGH regelmäßig, wenn die Waffen in einem Behältnis gelagert werden, das sich in einem anderen Raum der Wohnung befindet. So sieht der BGH den Tatbestand nicht als verwirklicht an, wenn die Drogen in einem Raum der Wohnung gehandelt werden und die Waffe zu dieser Zeit im Schlafzimmer der Wohnung, schussbereit in einem Kästchen unter dem Bett, deponiert ist.
BGH 15.1.2013 – 2 StR 589/12 : Gleichermaßen hob der BGH auch eine landgerichtliche Entscheidung auf, durch die der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens verurteilt wurde, weil er zum Verkauf bestimmte Betäubungsmittel im Wohnzimmer und mehrere geladene Pistolen und Revolver in einer unverschlossenen Schrankwand im Schlafzimmer aufbewahrte.
BGH 22.6.2010 – 2 StR 203/10: Ebenfalls abgelehnt wurde das Mitsichführen in einem Fall, bei dem die Betäubungsmittel im Wohnzimmer und die geladene Waffe in einem abgeschlossenen Tresor, der nur durch die Eingabe eines Zahlencodes geöffnet werden konnte, im Nebenzimmer gelagert wurden.
BGH 15.1.2013 – 2 StR 589/12: Liegt eine Waffe in der Wohnung, zum Beispiel auf dem Nachttisch, so verlangt der BGH für eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens regelmäßig konkrete und begründete Feststellungen dazu, ob die Waffe geladen oder ob überhaupt Munition vorhanden war.