Ungebühr im Gerichtssaal – Richter setzt Ordnungsgeld gegen den Angeklagten fest
Im Strafverfahren kann es schon mal emotional werden – schließlich steht für die auf der Anklagebank sitzende Person oder andere Betroffene viel auf dem Spiel. Nicht jedem gelingt es in dieser Situation, einen kühlen Kopf zu bewahren.
Auch vor dem Amtsgericht Bocholt schien es einem Angeklagten schwer zu fallen, der Verhandlung ruhig zu folgen. Laut Sitzungsprotokoll verweigerte der Angeklagte schon zu Beginn der Hauptverhandlung das Hinsetzen und forderte von dem Richter Unterlagen ein, aus denen sich dessen Befugnis, staatlicher Richter zu sein, ergeben sollte. Als dann Zeugen vernommen wurden, zeigte der Angeklagte mit „dem nackten Finger“ auf den Richter und die Wachtmeister. Dem Richter wurde es wohl spätestens in diesem Zeitpunkt zu bunt, sodass er dem Angeklagten ein Ordnungsgeld androhte. Von dieser Androhung unbeeindruckt, begann der Angeklagte sich weiter „lautstark zu erregen“. Daraufhin setzte der Richter gegen den Angeklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 Euro, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, fest, weil sich dieser „in der Hauptverhandlung trotz mehrfacher Abmahnung einer Ungebühr schuldig gemacht“ habe.
Ungebühr? Der jüngeren Generation dürfte dieser Begriff wohl nicht unbedingt mehr geläufig sein. Schlägt man das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auf, so findet man den Begriff in § 178 Abs. 1 GVG nach dem gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden kann. Gegen einen solchen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, was der Angeklagte auch machte, sodass das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 06.10.2016 – 4 Ws 308/16 in der Sache entscheiden musste.
Das OLG Hamm unterstützte den Richter des Amtsgerichts Bocholt und hielt das Ordnungsgeld aufrecht. Das Verhalten des Angeklagten, sich zweifach im Beisein des gerade vernommenen Zeugen lautstark zu erregen bzw. seine Stimme zu erheben, stufte es als eine Ungebühr i.S.d. § 178 GVG ein.
Nach ständiger Rechtsprechung erfordert Ungebühr ein Verhalten, das geeignet ist, die Ordnung der Gerichtsverhandlung erheblich zu stören. Ungebühr drückt die Missachtung der Aufgaben des Gerichts aus und stellt einen Angriff auf die Würde und das Ansehen des Gerichts dar. Doch nicht jede Störung wird mit einem Ordnungsgeld geahndet. Das OLG Hamm betonte vielmehr, dass eine sich aus der gereizten Verhandlungssituation ergebende Entgleisung nicht zwingend Ungebühr im Sinne des § 178 GVG ist, vor allem wenn es sich um Angeklagte oder Betroffene eines Strafprozesses handele.
Eine solche bloß temperamentvolle Reaktion vermochte das OLG Hamm in diesem Fall jedoch nicht zu erkennen. Schließlich sei der Angeklagte schon während der Sitzung in verschiedenen Zusammenhängen zur Mäßigung ermahnt worden. Das lautstarke Erheben der Stimme im Beisein des gerade zu vernehmenden Zeugen sei vielmehr geeignet, den Ablauf der Zeugenvernehmung zu stören, ihn einzuschüchtern und damit sein Aussageverhalten zu beeinflussen. Insofern stelle das Verhalten des Angeklagten auch nach Ansicht des OLG Hamm einen erheblichen Angriff auf den justizgemäßen Ablauf der Sitzung dar.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg