Unterjubeln von Haschkeksen – keine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung
Noch knapp zwei Monate und dann ist es schon wieder so weit – das Weihnachtsfest steht vor der Tür. Eine gute Gelegenheit, um mal wieder eine schöne Zeit mit der ganzen Familie zu verbringen. Doch was ist zu tun, wenn man befürchtet, mit der Familie ein schnarchend langweiliges und bedrückendes Weihnachten feiern zu müssen?
Der vor dem Amtsgericht Rockenhausen angeklagte junge Mann hatte für dieses Problem eine vermeintlich gute Lösung. Er brachte zum gemeinsamen Weihnachtsfest bei seiner Mutter selbst gebackene Plätzchen mit, in die er Cannabis eingearbeitet hatte. Um die sonst immer so schlechte Stimmung auf der Weihnachtsfeier aufzuhellen, legte er diese Kekse auf den Tisch, auf dem auch normales Weihnachtsgebäck zum Verzehr abgelegt war. Auch Familienmitglieder, die 15 und 17 Jahre alt waren, klärte der Angeklagte absichtlich nicht darüber auf, dass die von ihm gebackenen Plätzchen Cannabis enthielten. Der 17-jährige Junge erlitt nach dem Konsum fast eines ganzen Kekses Schweißausbrüche, wurde kreidebleich und begann zu zittern.
Das Amtsgericht Rockenhausen verurteilte den Angeklagten aufgrund dieses Streichs wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren im minder schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im minder schweren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung.
Glücklicherweise legte der Angeklagte Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Revision zum Oberlandesgericht Zweibrücken ein, die das OLG Zweibrücken in seinem Beschluss vom 11.02.2016 – 1 OLG 1 Ss 2/16 in großen Teilen für erfolgreich erklärte. Vor allem eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung lehnte das OLG entschieden ab.
Grundsätzlich würden die bei dem 17-Jährigen aufgetretenen körperlichen Reaktionen in Form von Schweißausbrüchen, Zittern und dem zwischenzeitlichen Verlust der Gesichtsfarbe zwar als pathologischer Zustand qualifiziert werden können. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlange allerdings über das Vorliegen einer einfachen Gesundheitsschädigung hinaus, dass die verwendete Substanz nach der Art der Anwendung oder Zuführung des Stoffes, seiner Menge oder Konzentration, ebenso aber auch nach dem Alter und der Konstitution des Opfers mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden sei. Von Erheblichkeit könne aber erst bei einer nach Intensität oder Dauer überdurchschnittlichen Schädigung ausgegangen werden, die hier nach Ansicht des OLG Zweibrücken nicht gegeben sei.
Aber auch eine vorsätzliche einfache Körperverletzung verneinte das OLG Zweibrücken. Zwar seien Betäubungsmittel grundsätzlich dazu geeignet, Wirkungen bei ihren Konsumenten hervorzurufen, die eine Gesundheitsschädigung erfüllen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn sie zu Rauschzuständen oder zur Suchtbildung bzw. zu Entzugserscheinungen führen. Solche Wirkungen hätte der Angeklagte jedoch zumindest auch billigend in Kauf genommen haben müssen. Vor allem bei dem Konsum leichter Drogen ist es nach Ausführungen des OLG Zweibrücken aber nicht unüblich, dass die normalen Körperfunktionen nicht so sehr beeinflusst werden, dass man von einem krankhaften Zustand sprechen könnte. Da der Angeklagte lediglich die Stimmung aufhellen wollte, sah das OLG keinen bedingten Vorsatz hinsichtlich eines Körperverletzungserfolges.
Auch für eine Verurteilung wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine andere Person unter 18 Jahren in einem minder schweren Fall reichten dem OLG Zweibrücken die Feststellungen nicht. Denn § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass der Minderjährige über die Betäubungsmittel Verfügungsgewalt erlangt. Eine solche liegt aber nach ständiger Rechtsprechung nicht beim bloßen Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch vor. Das Amtsgericht hatte lediglich festgestellt, dass der 17-Jährige den Keks im Laufe des Abends konsumierte. Ob tatsächlich Verfügungsgewalt über das Cannabis-Plätzchen bestand, führte das Amtsgericht nicht aus.
Auch wenn der Angeklagte sich nun auf eine erneute Verhandlung einstellen muss, dürfte er dabei wohl glimpflicher davon kommen. Denn eine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln dürfte für diesen Streich als Warnung ausreichen.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg