Unwirksame Zustellung eines Strafbefehls bei fehlender Übersetzung
Der Strafbefehl soll der Justiz dazu dienen, leichte Kriminalität durch ein vereinfachtes Verfahren besser und schneller verurteilen zu können. Er ergeht schriftlich und ohne mündliche Verhandlung. Auf diese Weise sollen Gerichte entlastet und Kosten gespart werden. Da aber auch der Staatsanwaltschaft und den Gerichten Fehler unterlaufen, sollte ein Strafbefehl keineswegs schicksalhaft hingenommen werden. Vielmehr rate ich meinen Mandanten immer wieder, auf einen Strafbefehl sofort zu reagieren und so schnell wie möglich Einspruch einzulegen.
Gemäß § 410 Abs. 1 StPO gilt hierfür eine Frist von zwei Wochen ab der Zustellung des Strafbefehls. Diese Frist beginnt jedoch nur zu laufen, wenn der Strafbefehl überhaupt wirksam zugestellt wurde. Dazu gehört nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts (LG) Gießen vom 29.04.2015 – 7 Qs 48/15 auch, dass einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten eine Übersetzung des Strafbefehls zugestellt wird. Andernfalls liegt keine wirksame Zustellung vor und die Frist beginnt nicht zu laufen.
Das LG Gießen begründet dies mit einer entsprechenden Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO. Nach § 37 Abs. 3 StPO ist einem Prozessbeteiligten das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen, wenn ihm nach § 187 Abs. 1 und 2 GVG eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Zwar gilt § 37 Abs. 3 StPO seinem Wortlaut nach nur für Urteile. Nach richtiger Auffassung des LG Gießen muss der Strafbefehl dem Urteil jedoch gleichgestellt werden. Dies gebieten Sinn und Zweck der Vorschrift, da nur so die Verteidigungsrechte des Angeklagten gesichert werden können. Schließlich sieht auch der durch europäisches Recht vorgegebene gesetzgeberische Wille vor, die Rechtsmittelfrist bei einem nicht hinreichend der deutschen Sprache mächtigen Angeklagten erst mit der Zustellung der schriftlichen Übersetzung in Gang zu setzen.
Das LG Gießen hat mit diesem Beschluss eine erfreuliche Entscheidung getroffen, die durchaus notwendig ist, um die Verfahrensrechte des Beschuldigten zu gewährleisten. Denn auch wenn das Strafbefehlsverfahren ein Instrument der schnelleren Strafverfolgung ist, dürfen die Rechte des Beschuldigten hier auf keinen Fall ausgehebelt werden.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg