Verfahrensgebühr bei Verfall
Das OLG Oldenburg (1 Ws 643/09) hatte darüber zu befinden, was bei 4142 VV RVG der Maßgebliche Streitwert bei der Bestimmung der Verfahrensgebühr bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verfall ist.
Die Staatsanwaltschaft hatte im Ermittlungsverfahren den Verfall von ca. 13.000,00 € gem. § 73 StGB und § 73 a StGB angeordnet. Im Urteil wurde dann lediglich der Verfall in Höhe von 2.500,00 € angeordnet.
Wie zu erwarten war, ging der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren von einem Wert in Höhe von 2.500,00 € aus. (Deshalb wird er ja auch bezahlt) Das OLG wies den Rechtspfleger dann aber zutreffend darauf hin, dass der Wert zugrunde zu legen ist, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr maßgeblich war, hier also 13.000,00 €.
Vielleicht werden die Strafverfolgungsbehörden in Zukunft ein wenig vorsichtiger mit der Anordnung des Verfalls sein.