Verletzung der Unterhaltspflicht – keine Anrechnung von Einkünften, die durch Straftaten gegen das Eigentum oder das Vermögen eines anderen erlangt wurden
Wer denkt, die Verletzung einer Unterhaltspflicht sei lediglich ein Kavaliersdelikt, hat das Strafgesetzbuch (StGB) nicht aufmerksam gelesen. Denn in § 170 Abs. 1 StGB wird die Verletzung der Unterhaltspflicht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Den Tatbestand erfüllt, wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre.
Ob eine bestehende Unterhaltspflicht verletzt wird, bestimmt sich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Dieses Merkmal ist zwar in § 170 Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich aber um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Dies führt wiederum dazu, dass ein Irrtum des Unterhaltsverpflichteten über eine bestehende Unterhaltspflicht zum Ausschluss des Vorsatzes führen kann. Denn in diesen Fällen irrt sich der Verpflichtete über tatsächliche Umstände und befindet sich damit in einem Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB. Wird ein solcher Irrtum vorgetragen, so hat das Gericht genau zu prüfen, ob dieser Einwand hinreichend bewiesen werden kann.
Der Strafrichter prüft also im Einzelfall die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, wobei er nicht an Entscheidungen des Zivilrichters gebunden ist. Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit muss von den tatsächlich vorhandenen Mitteln des Unterhaltsverpflichteten ausgegangen werden. Zu diesen zählt das Vermögen, soweit darüber verfügt werden kann, dessen Erträge und alle sonstigen Einkünfte. Bei den sonstigen Einkünften spielt es keine Rolle, welcher Art sie sind und aus welchem Anlass sie erzielt werden. Dies führt dazu, dass auch Vorteile oder Einkünfte aus unsittlichen oder verbotenen Einkünften der Ermittlung der Leistungsfähigkeit zugrunde gelegt werden.
Die Grundsätze gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr hat das Kammergericht in einer Entscheidung vom 06.02.2007 – (4) 1 Ss 288/05 (123/05) festgestellt, dass eine Anrechnung jedenfalls in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen mit der Aneignung oder Vermögensvermehrung gegen Strafvorschriften zum Schutz von Eigentum oder Vermögen verstoßen wird. Werden Einkünfte also durch Straftaten wie beispielsweise Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug oder Untreue erlangt, so können diese der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zugrunde gelegt werden. Das Kammergericht begründet dies richtigerweise damit, dass die Schädigung dieser Rechtsgüter niemanden zum Vorteil gereichen soll, also auch nicht dem Unterhaltsberechtigten. Zudem könne dem Unterhaltspflichtigen gegenüber kein strafrechtlicher Vorwurf darin begründet werden, dass er die aus Straftaten erlangten Einkünfte nicht pflichtgemäß an den Unterhaltsberechtigten abgeführt hat. Denn diese stehen den Tatopfern selbst und nicht dem Unterhaltsberechtigten zu. Zudem ergebe sich ein Ausschluss der Anrechenbarkeit auch aus dem Verbot der Geldwäsche.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg