Verletzungen mittels ausgebauter Einwegrasierklinge eine das Leben gefährdende Behandlung?
Die gefährliche Körperverletzung ist eine Qualifikation zur einfachen Körperverletzung und hat einen höheren Strafrahmen. Dabei kommt es darauf an, ob einer der fünf in § 224 StGB genannten Begehungsweisen durch die Tat verwirklicht ist. Eine davon liegt vor, wenn die Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Behandlung begangen wurde.
Es ist weit vertreten, dass es sich um eine das Leben gefährdende Behandlung handelt, wenn eine abstrakte Gefährlichkeit gegeben ist. Es muss also keine konkrete Lebensgefahr vorliegen. Sie muss eher generell geeignet sein, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.
In seinem Beschluss vom 19. Februar 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 478/20) damit auseinandersetzen, ob bei Verletzungen mit einer Einwegrasierklinge eine das Leben gefährdende Behandlung gegeben ist.
In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt kam es in der JVA zwischen zwei Untersuchungshäftlingen zu einem Streit. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung zog einer der beiden die Klinge eines Einwegrasierers aus seiner Tasche, hielt sie zwischen zwei Fingern und versuchte seinem Gegenüber damit in den Gesichts- und Halsbereich zu schneiden. Dieser konnte die Bewegung jedoch abwehren, sodass er sich lediglich oberflächliche Verletzungen am Finger zuzog.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil, in welchem der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung verurteilt wurde auf. Nach ihrer Auffassung waren die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.
Die Tathandlung muss zwar nicht konkret zu einer Lebensgefahr führen, jedoch muss auf die konkreten Umstände der Tat eingegangen werden und wie schädlich die Handlung im Einzelfall war.
Klingen eines Einwegrasierers sind in der Regel deutlich kleiner als normale Rasierklingen und können somit meist nicht zu großen Schäden führen. Auch hielt der Angeklagte diese zwischen zwei Fingern, was es zudem erschwert tiefe Schnitte zu erzielen. Somit hat sich der Angeklagt nicht wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung strafbar gemacht.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg