Verloren und dann gestohlen?
Eine Voraussetzung des Diebstahls ist die Wegnahme. Diese wird definiert als der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers.
Wichtige Aspekte zur Feststellung einer Wegnahme sind dementsprechend, ob die Sache im Gewahrsam eines anderen stand, dieser vom Täter aufgehoben und neu begründet wurde und dies gegen oder ohne den Willen desjenigen geschah, der bis zu diesem Zeitpunkt Gewahrsamsinhaber war.
Gewahrsam besteht, wenn die Person die tatsächliche Sachherrschaft hat und diese von einem Herrschaftswillen getragen wird. Die Sachherrschaft bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Der Gewahrsamsinhaber muss also eine physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache haben.
In seinem Beschluss vom 28. Juli 2020 (2 StR 229/20) musste sich der Bundesgerichtshof damit auseinandersetzen, ob auch eine verlorene Sache i.S.d § 242 Abs. 1 StGB gestohlen werden kann.
Im Sachverhalt der dem Beschluss zugrunde liegt, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten. Als der Geschädigte stürzte und am Boden lag, gab der Angeklagte ihm Faustschläge und hetzte anschließend seinen Hund auf ihn, sodass dieser verletzt am Boden lag. Im Geschehen der Auseinandersetzung verlor der Geschädigte Schmuckgegenstände, die der Angeklagte bevor er ging, mitnahm, während der Geschädigte noch am Boden lag.
Der Angeklagte wurde anschließend unter anderem wegen Diebstahls verurteilt. Dieses Urteil wurde jedoch vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Der am Anfang beschriebene Bruch fremden Gewahrsams liegt hier nicht vor, da die Schmuckgegenstände nicht mehr dem Gewahrsam des Geschädigten zuzuordnen sind.
Die physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit besteht hier nicht. Zwar kann sich das Gewahrsam lockern und man an Sachen ein Gewahrsam begründen kann, die nicht unmittelbar in der Nähe sind. Jedoch hat der Geschädigte die Sachen aus seiner Tasche außerhalb seines Herrschaftsbereiches, hier auf der Straße, verloren. Dadurch können die Sachen niemandem mehr klar zugeordnet werden. Das führt dazu, dass er das Gewahrsam an dem Schmuck verloren hat.
Der Geschädigte begründet daher keinen Gewahrsam mehr an den Schmuckstücken, wodurch diese ihm auch nicht mehr geklaut werden können. Verlorene Sachen können also nicht gestohlen werden und die Verurteilung wegen Diebstahls wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg