Versehentlicher Verkauf von illegalen Drogen – strafbar wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln?
Wer mit Betäubungsmitteln vorsätzlich Handel treibt wird gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Begriff des Handeltreibens wird von der Rechtsprechung sehr weit gefasst. Hiervon umfasst werden sämtliche eigennützige Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Es ist dabei unerheblich, ob es zu dem Umsatzgeschäft tatsächlich gekommen ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Betäubungsmittel überhaupt vorhanden sind, allein die gewinnbringende Veräußerungsabsicht kann für die Annahme eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln genügen.
Wie verhält es sich jedoch, wenn man illegale Betäubungsmittel zwar weiterveräußert, dies jedoch nur versehentlich passiert? Dieses zunächst kurios anmutende Szenario war tatsächlich Ausgangspunkt des Urteils des Bundesgerichtshofs am 20.09.2017 (1 StR 64/17).
Der Beschuldigte in dem Verfahren vertrieb einen Online-Shop, in welchem er selbst hergestellte Kräutermischungen, die legale synthetische Cannabinoide enthielten, verkaufte. Er bezog die Cannabinoide über einen Lieferanten, wobei sowohl der beschuldigte Online-Händler, als auch sein Lieferant in regelmäßigen Abständen die Legalität der Cannabinoide überprüfte. Ergaben sich Anzeichen, dass diese in nächster Zeit in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen werden würden, nahm der Beschuldigte diese aus seinem Sortiment.
Entgegen den Erwartungen des Beschuldigten kam es in zwei Einzelfällen durch seinen Online-Shop dennoch zu Veräußerungen von Kräutermischunge, die illegale Cannabinoide enthielten. Das illegale Cannabinoid hatte der Beschuldigte bei seinem Lieferanten nicht bestellt.
Daher scheidet die Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Handelns hier, so hatte dies auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil festgestellt, wegen fehlenden Vorsatzes aus. Der Beschuldigte muss Kenntnis davon gehabt haben, dass es sich bei seinen Veräußerungen um ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 1 Abs.1 BtMG handelt.
Scheidet vorsätzliches Handeln aus, kommt grundsätzlich auch eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Verhaltens in Frage. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt fahrlässig, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte. In Bezug auf den Betäubungsmittelhandel handelt sodann derjenige fahrlässig, der mit Betäubungsmitteln handeltreibt, obwohl er nach den konkreten Umständen des Einzelfalls bei sorgfältigem Verhalten die Betäubungsmitteleigenschaft hätte erkennen können.
Die Betäubungsmitteleigenschaft hätte der Beschuldigte grundsätzlich mithilfe einer chemischen Analyse der synthetischen Cannbinoide feststellen können. Der Bundesgerichtshof hatte nun die Frage zu beantworten, ob für den beschuldigten Online-Händler eine Pflicht zu einer solchen Analyse bestand. Wäre dies der Fall, hätte er eine objektive Pflichtwidrigkeit begangen. Dementsprechend wäre der Beschuldigte dann auch wegen fahrlässigen Handeltreibens strafbar.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der Beschuldigte zu einer chemischen Analyse der Lieferungen nicht verpflichtet. Vielmehr habe er darauf vertrauen können, dass er von seinem seit geraumer Zeit aufgesuchten und stets zuverlässigen Lieferanten keine illegalen Cannabinoide erhalten werde. Eine Pflicht zur Kontrolle bestehe erst, wenn Ansatzpunkte für eine Unzuverlässigkeit des Lieferanten vorliegen. Dies habe der Bundesgerichtshof hier jedoch nicht feststellen können.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht aus Berlin