Versteckter Schlüssel – Wohnungseinbruchdiebstahl
Der klausurrelevante § 244 Strafgesetzbuch (StGB) normiert Qualifikationen zum Diebstahl gemäß § 242 StGB und enthält dabei drei verschiedene Tatvarianten. Wenn der Grundtatbestand des § 242 StGB einschlägig ist, kann der § 244 StGB geprüft werden und der Strafrahmen verschiebt sich von einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu zehn Jahren.
Eine der Tatvarianten ist der Wohnungseinbruchdiebstahl, der im § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB geregelt ist. Dieser ist anzunehmen, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
In seinem Beschluss vom 12. Oktober 2021 musste sich auch der Bundesgerichtshof (5 StR 219/21) mit dem Wohnungseinbruchdiebstahl auseinandersetzen. Im hiesigen Sachverhalt öffnete der Angeklagte die Tür mit einem Wohnungsschlüssel, der sich auf dem Dachboden des Wohnhauses befand. Von diesem wusste die Mieterin der Wohnung nichts, der Angeklagte hingegen hatte nur Kenntnis von diesem, da eine Ex-Freundin von ihm dort gelebt hatte.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Feststellungen des Landgerichts Lübeck, sodass die Revision des Angeklagten erfolglos blieb. Bei dem Schlüssel handelt es sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofes um einen „falschen“ Schlüssel im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Die Kenntnis des Vermieters über den Schlüssel hat keine Bedeutung, vielmehr kommt es auf die Kenntnis des Mieters an. Ein Schlüssel ist „falsch“, wenn ihm zum Zeitpunkt der Tat die Widmung des Berechtigten zum Öffnen des Schlosses fehlt. Berechtigte ist in diesem Fall die Mieterin, welcher die Mietsache durch den Mietvertrag überlassen war.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg