Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit
In einem Strafverfahren muss niemand gegen sich selbst aussagen. Vielmehr steht es jeder beschuldigten Person frei, zu schweigen oder sich zu der sache zu äußern. Dieser Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist in der Strafprozessordnung verankert und gehört zu den Grundprinzipien des Strafverfahrens. Zu den Grundprinzipien des Strafverfahrens gehört aber auch, dieses Schweigerecht zu beachten und den Gebrauch des Schweigerechts insbesondere nicht zum Nachteil des Betroffenen zu werten. So die Theorie. Dass die Theorie von den Gerichten nicht immer strikt eingehalten wird, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. Juli 2018 – 1 StR 42/18.
Dem Angeklagten wurde in dem Verfahren vorgeworfen, auf dem drei Kilometer von der deutsch-tschechischen Grenze entfernten Asia-Markt 167,1 Gramm Metamphetamin erworben zu haben, um das Rauschgift gewinnbringend weiterzuverkaufen und selbst zu konsumieren. Die Drogen führte der Angeklagte in seiner Jackentasche zu Fuß von der Tschechischen Republik nach Deutschland ein. Seine Schwester, die ebenfalls angeklagt war und Kenntnis von dem Vorhaben ihres Bruders hatte, entschloss sich, ihn zu begleiten, damit dieser nicht alleine reisen musste. Von der Polizei wurden die Geschwister ca. einen Kilometer von der deutsch-tschechischen Grenze entfernt aufgegriffen, als sie auf einem Fuß- bzw. Radweg landeinwärts gingen. Der Angeklagte trug in seiner Jackentasche das in zwei Kondome eingepackte Rauschgift. Seine Schwester trug einen Rucksack, in dem sich das zum Teil leere Verpackungsmaterial für die Kondome und Einweghandschuhe befanden.
Das Landgericht Weiden in der Oberpfalz verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, während es die Angeklagte wegen Beihilfe zu der Tat ihres Bruders zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilte.
Obwohl die Geschwister zu den Vorwürfen geschwiegen hatten, stütze das Landgericht sein Urteil insbesondere auf die Festnahmesituation der Geschwister. Dazu führte es aus, dass beide Angeklagten vor der Festnahme in Tschechien gewesen seien. Eine Erklärung zum Grund ihres Aufenthaltes in dem Bereich des Festnahmeortes hätte aber keiner der Geschwister angegeben. Das Landgericht meinte zwar, nicht zu verkennen, dass der Gebrauch des Schweigerechts nicht zum Nachteil der Angeklagten gewertet werden dürfe. Allerdings sei es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen keine Anhaltspunkte bestünden.
Der Bundesgerichtshof erteilte dieser Beweiswürdigung eine deutliche Absage und bescheinigte dem Landgericht einen Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit der Angeklagten. Zwar sei es rechtlich zutreffend, dass der Zweifelssatz es nicht gebiete, zugunsten eines Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen keine Anhaltspunkte bestehen. Das Landgericht habe jedoch an mehreren Passagen seiner Beweiswürdigung und in der rechtlichen Würdigung ausdrücklich darauf abgestellt, dass sich die beiden Angeklagten nicht zu den Gründen ihres Aufenthaltes bei der Festnahme geäußert oder erklärt hätten. Damit habe das Landgericht im Ergebnis zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt, dass sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben, obwohl ihnen die Berufung auf das Schweigerecht ohne weiteres möglich war.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg