versuchter Computerbetrug durch Phishing?

Besprechung des Beschlusses des KG Berlin vom 2.5.2012 – (3) 121 Ss 40/12 (26/12) – zur Abgrenzung des versuchten Computerbetrugs zur straflosen Vorbereitungshandlung durch Rechtsanwalt Steffen Dietrich aus Berlin

Sachverhalt
Der Angeklagte hatte zwei Bekannte veranlasst, sich zum Schein unter einer Berliner Adresse zu melden und bei verschiedenen Kreditinstituten insgesamt acht Bankkonten zu eröffnen. Diese sollten dem Angeklagten als Zielkonten für Geldbeträge dienen, die er sich mittels erschlichener Zugangsdaten von fremden Konten überweisen wollte. Dazu fing er die Kontounterlagen, insbesondere die Geldkarten mit entsprechenden PIN-Nummern sowie Online-Zugangsdaten, der neu eröffneten Konten ab. Auf einem der Konten gingen bald darauf 4000,- € ein, die unberechtigterweise von dem Sparkassenkonto einer Stiftung abgebucht worden waren.
Das Amtsgericht Tiergarten hatte den Angeklagten aufgrund der Feststellungen wegen versuchten Computerbetrugs in sieben Fällen und wegen Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein, die dazu führte, dass das Kammergericht Berlin sich mit der Abgrenzung von schon strafbarem Versuch des Computerbetruges zur noch straflosen Vorbereitungshandlung beschäftigen musste.

Der Tatbestand des Computerbetrugs
Wegen Computerbetrugs nach § 263a StGB macht sich strafbar, wer das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, unbefugte Verwendung von Daten oder sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, um sich oder einem Dritten auf Kosten eines anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Im vorliegenden Fall ist die Tatmodalität der unbefugten Verwendung von Daten einschlägig, da sich der Angeklagte die Konto- Identifikations- und Transaktionsnummern sowie Zugangscodes von anderen Internetbenutzern mittels „Phishing“ besorgt hat. Beim Phishing werden die Betroffenen in der Regel mittels gefälschter Emails dazu veranlasst, ihre Zugangsdaten preiszugeben, die dann für Kontoplünderungen verwendet werden.

Das unmittelbare Ansetzen beim versuchten Computerbetrug
Die zentrale Frage des hier geschilderten Falles ist, ob die Handlung des Angeklagten schon eine Versuchsstrafbarkeit begründet oder lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung darstellt.
Die Versuchsstrafbarkeit ist unproblematisch zu bejahen, wenn der Täter mit der Ausführung der Handlung begonnen hat. Da die mittels Phishing erlangten Daten hier allerdings noch nicht für eine Überweisung verwendet wurden, fehlt es an einer eindeutigen Ausführungshandlung.
Grundsätzlich setzt der Täter im Sinne des § 22 StGB nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar zur Tat an, „wenn die Handlung nach seinem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert ist und im Falle des ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmündet“. Der Täter muss demnach subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten haben.

Im Falle der unbefugten Verwendung von Daten liegt ein Ansetzen im Sinne des § 22 StGB nach Ausführungen des Kammergerichts erst dann vor, wenn der Täter die Daten tatsächlich verwendet, indem er sie beispielsweise in den Computer eingibt, um eine von dem wirklich Berechtigten nicht autorisierte Überweisung vorzunehmen.

Obwohl die Einrichtung der Zielkonten notwendige Bestandteile des gesamten Tatplans des Angeklagten waren, können sie nach Ansicht des Kammergerichts nicht als eine Verwirklichung des Tatbestandes angesehen werden. Vielmehr würden die Einrichtung der Konten, die falsche Anmeldung und das Abfangen der Unterlagen nur auf einer Täuschungshandlung beruhen. Um allerdings unmittelbar zur Verwirklichung des Computerbetrugs anzusetzen, hätte es einer späteren und an einem anderen Ort vorgenommenen, die Vermögensverfügung unmittelbar auslösenden Handlung des Angeklagten bedurft.

Konsequenz der Entscheidung
Da solche Handlungen noch nicht vorgenommen wurden, liegt nach rechtlicher Würdigung des Kammergerichts weder ein versuchter noch ein vollendeter Computerbetrug vor. Das Urteil wurde demnach aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Berlin zurückverwiesen.

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