Verteidigerpost darf bei beleidigendem Inhalt verwertet werden,
obwohl diese als Zufallsfund im Haftraum des Mandanten beschlagnahmt wurde. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses gewichtige Anhaltspunkte für eine (versuchte) Strafvereitelung des Rechtsanwaltes bestanden haben, die über den für den Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses erforderlichen Anfangsverdacht hinausgehen. So zumindest das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.05.10 – 2 BvR 141309 –.
Da diese Schriftstücke verwertet werden durften, wurde der Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren wegen Beleidigung verurteilt.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist deshalb auch nicht unumstritten.
Die Begründung (Deren wesentlicher Teil steht im letzten Absatz.) ist zwar nachvollziehbar, dennoch sehe ich (als potenzieller Mandant) das Vertrauensverhältnis zum Anwalt dadurch beschädigt, dass letzterer mir gegenüber in seiner Wortwahl beschränkt ist, wenn es darum geht gerichtliches oder staatsanwaltschaftliches Verhalten zu kommentieren.