Verurteilung wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – Ab welcher Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung darf das Gericht bzw. die Bußgeldbehörde davon ausgehen, dass ich mir dieser bewusst war?
Manchen Autofahrern unter uns dürfte die folgende Situation bekannt sein: Man fährt auf der Autobahn, die zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt bei 100 km/h und irgendwie merkt man erst wenn es blitzt, dass man zu schnell gefahren ist. Ein Situation, nach der typischerweise ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert. Wie hoch die dort aufgeführte Geldbuße jedoch ist, hängt ganz davon ab, ob man die Geschwindigkeitsüberschreitung fahrlässig (wie in dem gerade geschilderten Fall) oder vorsätzlich begangen hat. In der Regel orientiert sich die Bußgeldbehörde allein an der Höhe der festgestellten Geschwindigkeit und entscheidet anhand dieser, ob ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß vorliegt.
Ab welcher festgestellten Geschwindigkeit von einer bewussten und somit vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen werden darf, hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in seinem Beschluss vom 28.10.2013 -322 SsRs 280/13 ausgeführt:
Nach diesem darf zunächst einmal nur dann von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgegangen werden, wenn es sich um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung handelt. Hier wird nach ständiger Rechtsprechung angenommen, dass der Fahrer anhand der Motorgeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert, zuverlässig einschätzen kann und erkennen muss, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet.
Eine erhebliche Überschreitung, bei der auf den Vorsatz des Fahrers geschlossen werden darf, wurde von der Rechtsprechung schon bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 38,75 % angenommen. Darüber hinaus führte das OLG andere Urteile auf, bei denen die Werte bei einer Geschwindigkeit von 40 %, 45 % und 50 % über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lagen.
Als niedrige Geschwindigkeitsüberschreitungen führte das Gericht Entscheidungen mit Werten von 32 % und 23,75 % an. Bei diesen Werten könne eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Überschreitung der Geschwindigkeit nicht allein aus der Höhe der Überschreitung abgeleitet werden. Vielmehr sei die Heranziehung weiterer Indizien erforderlich, um auf das Bewusstsein einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Fahrers schließen zu können. Als Indiz könne zum Beispiel in dem Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsverstößen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang gesehen werden.
Falls Sie also einen Bußgeldbescheid wegen vorsätzlichen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit bekommen haben sollten, obwohl Sie das Verkehrsschild mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überhaupt nicht bemerkt haben, so können Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen, da in diesem Fall lediglich eine fahrlässige Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vorliegen würde. Je höher die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch ist, desto schwieriger wird es, ein fahrlässiges Handeln anhand konkreter Anhaltspunkte überzeugend vorzutragen.
Kein Problem! Der Beschluss ist jetzt auch in der aktuellen DAR abgedruckt. Wird in Zukunft sicherlich von zahlreichen Amtsrichtern immer wieder „mißbraucht“ um den Betroffenen zur Rücknahme des Einspruchs zu „überzeugen“ 🙂
Da ist wohl das OWiG vor Schreck kurz vom Schreibtisch gefallen 🙂 Korrigert. Danke @ Maste.
Ich gebe mal den Erbsenzähler: Einspruch statt Widerspruch muss es heißen 🙂 🙂