Verwenden eines gefährlichen Tatmittels beim schweren Raub
Der Raub und seine Qualifikationen stellen einen absoluten Dauerbrenner in strafrechtlichen Klausuren dar und sind auch in der Praxis extrem relevant. Besonders das Tatbestandsmerkmal des Verwendens eines gefährlichen Tatmittels beim schweren Raub stellt die Gerichte immer wieder vor Herausforderungen.
Während bei einem einfachen Raub nach § 249 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen ist, greift bei einem schweren Raub nach § 250 Abs. 1 StGB das Strafmaß einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter etwa eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug beisichführt. Nimmt man hingegen sogar die Verwendung eines gefährlichen Werkezugs gemäß § 250 Abs. 2 StGB an, erhöht sich das ohnehin erhebliche Strafmaß von mindestens drei Jahren auf eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren. Eine präzise Unterscheidung zwischen einem bloßen Beisichführen und der Verwendung des gefährlichen Werkzeugs kann sich also erheblich auf das Strafmaß auswirken und ist von besonders hoher Bedeutung.
Auch der Bundesgerichtshof muss sich immer wieder mit der Frage auseinandersetzen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um solche Fälle einer schweren Raubqualifikation durch Verwendung eines gefährlichen Werkezeuges zu bejahen. In seiner Entscheidung vom 8. April 2020 (3 StR 5/20) ging es konkret um die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal des Verwendens auch dann vorliegt, wenn das Tatopfer das gefährliche Werkzeug zwar nicht sieht, der Täter auf dieses aber hinweist und das Opfer diese Bedrohung als solche akustisch wahrnimmt.
In dem Fall war der Angeklagte nachts in ein Haus eingestiegen und hatte dort das Erdgeschoss durchsucht und diverse Wertgegenstände an sich genommen. Sodann hatte er sich in der Küche mit einem Messer bewaffnet und war in das Obergeschoss gegangen, um dort nach weiterem Diebesgut zu suchen. Als eine der Bewohnerinnen aufwachte, hatte der Angeklagte dieser zugerufen, dass er ein Messer habe. Er hat ihr dadurch zu verstehen geben wollen, dass er das Messer gegen sie einsetzen werde, sollte sie sich ihm in den Weg stellen. Zwar konnte die Bewohnerin das Messer aufgrund der Dunkelheit nicht erkennen, allerdings hatte sie keine Zweifel daran, dass der Angeklagte tatsächlich ein Messer in der Hand hielt und sie deshalb in Leib- und Lebensgefahr geraten würde, wenn sie versuchen würde, ihn aufzuhalten. Dem Angeklagten gelang mitsamt Messer und Beute die Flucht.
Das Landgericht Mönchengladbach verurteilte den Angeklagten daher wegen besonders schwerem räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Der Angeklagte habe das Messer verwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
Dem stimmte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zu. Insbesondere das Tatbestandsmerkmal der „Verwendung eines gefährlichen Werkezeugs“ gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB sei vorliegend aufgrund der tatsächlichen Bewaffnung mit einem Messer, der konkludenten Drohung, dieses im Falle des Widerstands einzusetzen und dem „Erkennen“ des Nötigungsmittel sowie der Gefahr für Leib oder Leben durch die Bedrohte, erfüllt. Dass die Bewohnerin das Messer in der Dunkelheit nicht erkennen konnte, steht der Annahme einer vollendeten Verwendung nicht entgegen.
„Verwenden“ bedeute „sich bedienen/sich zu Nutze machen“ und bezeichne eine Mittel-Zweck-Relation, aber keine konkrete Art und Weise der Benutzung. Nach ständiger Rechtsprechung genüge das verdeckte Tragen oder der taktile Kontakt eines gefährlichen Gegenstandes, wenn der Bedrohte dies registriert und für gefährlich hält. Gleiches gelte für die akustische Wahrnehmung des gefährlichen Werkzeugs durch das Tatopfer, sei es bei „lauten“ Werkzeugen durch Warnschüsse mit einer Waffe oder das Knallen mit einer Peitsche. Bei „leisen“ Werkezeugen wie z.B. einem Messer, reiche es aus, wenn der Täter auf seine Bewaffnung verbal aufmerksam macht, um die Zwangslage des Opfers zu bewirken.
Das optische Vorzeigen ist insoweit nur eine von mehreren Möglichkeiten des Täters, das Opfer auf sein gefährliches Werkzeug aufmerksam zu machen und es damit so zu bedrohen, dass das Opfer von einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben ausgeht. Auf welche Weise oder durch welchen Körpersinn er seinem Gegenüber die Bewaffnung vermittelt, ist für die Herbeiführung der qualifizierten Zwangslage im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB also nicht entscheidend.
Fazit: Das „Verwenden“ eines gefährlichen Werkzeugs bei einem schweren Raub ist auch dann gegeben, wenn der Täter auf den mitgeführten gefährlichen Gegenstand hinweist und das Opfer diese Bedrohung als solche lediglich akustisch wahrnimmt.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger in Berlin-Kreuzberg