Verwerfung einer Revision ohne mündliche Verhandlung und Begründung möglich
Es bleibt dabei – die Verwerfung einer Revision durch Beschluss ist auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Begründung möglich
Nach § 349 Abs. 2 StPO kann der Bundesgerichtshof (BGH) eine Revision einstimmig durch Beschluss verwerfen, wenn er sie für offensichtlich unbegründet erachtet. Gegen diese Regelung hatte sich ein Revisionsführer mit der Verfassungsbeschwerde gewandt und dabei insbesondere gerügt, dass zu der Verwerfung der Revision weder eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt, noch der Beschluss begründet werden muss. Nun hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sich mit der Regelung des § 349 Abs. 2 StPO befasst und sie in seiner Entscheidung vom 30.6.2014 – 2 BvR 792/11 für verfassungsrechtlich unbedenklich befunden.
Anspruch auf eine mündliche Revisionsverhandlung
Zur Begründung führte das BVerfG aus, dass der Anspruch auf eine mündliche Revisionsverhandlung nicht durch Art. 103 Abs. 1 GG begründet wird. Vielmehr sei es Sache des Gesetzgebers über die Art und Weise der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu entscheiden. Die Möglichkeit, sich in der Revisionsbegründung schriftlich und umfassend zu äußern, sei für eine Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend. Zudem wies das BVerfG darauf hin, dass der Angeklagte über seinen Verteidiger im Revisionsverfahren Stellung nehmen kann. Eine mündliche Verhandlung zu dem Zweck, dem Angeklagten persönlich die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, sei außerdem nicht erforderlich, weil der Angeklagte seine Revision ergänzend zu den Ausführungen seines Verteidigers zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen könne.
Anspruch auf Begründung der Entscheidung
Auch der fehlenden Begründung einer solchen Verwerfung der Revision stehen nach Ansicht des BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen, da eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedürfe. Dies gelte auch für Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 StPO. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Revisionsführers werde durch das Erfordernis der einstimmigen Beschlussfassung, sowie der Möglichkeit einer schriftlichen Gegenerklärung ausreichend Rechnung getragen.
Vereinbarkeit des § 349 Abs. 2 StPO mit der Europäischen Menschenrechtskonvention
Schließlich befand das BVerfG die Regelung des § 349 Abs. 2 StPO auch mit Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar, der ein Recht auf ein faires Verfahren garantiert. Dazu führte es aus, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rechtsmittelverfahren unter bestimmten Voraussetzungen von dem sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ergebenden Grundsatz der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgewichen werden kann. Ein wesentliches Kriterium hierfür sei für den Gerichtshof, ob in vorangegangener Instanz mündlich und öffentlich verhandelt wurde. Insbesondere in Fällen, in denen eine Verschlechterung des Urteils nicht zu erwarten ist, habe der Gerichtshof keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung gefordert.
Zudem führt das BVerfG in seiner Entscheidung an, dass die Revision sich auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt, die sich regelmäßig nach Aktenlage entscheiden lassen können. Dies sei insoweit konform mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, als dass dieser sogar bei einer Befassung des Rechtsmittelgerichts mit Sachverhaltsfragen nicht zwingend eine öffentliche mündliche Hauptverhandlung verlange. Insbesondere die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO, nach dem ein Beschluss ausschließlich einstimmig und nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Revision ergehen kann, dient dem BVerfG zufolge der Schonung der Ressourcen der Justiz und somit auch dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgrundsatzes.
Darüber hinaus sei es auch mit Art. 6 EMRK vereinbar, dass der Bundesgerichtshof seine Entscheidungen nicht begründen muss. Zwar fordere der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine grundsätzliche Pflicht zur angemessenen Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Bei nationalen übergeordneten Gerichten erachte er es allerdings als vereinbar mit Art. 6 EMRK, dass solche Gerichte bei der Nichtannahme von offensichtlich unbegründeten Beschwerden von einer ausführlichen Begründung der Entscheidung absehen und lediglich auf die entsprechende Norm verweisen können.