„Verwirrende Beschilderung“? – Gericht weist Argument eines Verkehrsrasers zurück
Wer zu schnell fährt und geblitzt wird, sucht oft nach einem guten Grund, um das Bußgeld und möglicherweise Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot abzuwenden. Ein beliebtes Argument: Die Beschilderung sei unklar gewesen. Zwar kann eine solche Argumentation durchaus Erfolg haben, allerdings ist Vorsicht geboten. Dies zeigt auch der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 20. Januar 2025 (Az. 2 Orbs 4/25).
Dort ging es um einen Mann, der mit 146 km/h auf der A7 Richtung Kassel durch einen Abschnitt fuhr, auf dem aufgrund einer Lkw-Kontrolle temporär eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h galt und für den ein Überholverbot für Lkw und Busse angeordnet worden war. Zu diesem Zweck waren sog. „Klappschilder“ verwendet worden. Durch das Amtsgericht Fulda ist der Mann wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900,00 € und einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt worden. Da der Mann mit dieser Verurteilung nicht einverstanden war, legte er Rechtsbeschwerde ein. Er argumentierte, dass er das Schild, das die Geschwindigkeit reduziert hat, nicht verstanden bzw. nicht auf sich bezogen habe, da es sich um eine „völlig verwirrende Beschilderung“ gehandelt habe.
Das OLG Frankfurt a.M. konnte der Mann mit seiner Argumentation jedoch nicht überzeugen. Zunächst stellt das OLG klar, dass nicht ersichtlich sei, was an der „einfach zu verstehenden Beschilderung“ „verwirrend“ sein soll. Sodann folgen noch härtere Ausführungen: „Dass der Betroffene bereits diese einfache und klar verständliche Anordnung nicht versteht, begründet kein(en) Verbotsirrtum, wie die Verteidigung vorträgt, sondern lediglich die Notwendigkeit der Überprüfung, ob der Betroffene nach eigenem Bekunden noch kognitiv in der Lage ist weiter am Straßenverkehr teilzunehmen“. Wer eine Beschilderung nicht verstehe, sei erst recht zur Rücksichtnahme verpflichtet.
Schließlich sah das OLG in dem Verhalten des Mannes sogar einen vorsätzlichen Verstoß. Wer Verkehrsschilder nicht verstehe oder nicht verstehen wolle und genau das Gegenteil tue, indem er statt 60 km/h 146 km/h fahre, handele vorsätzlich. Er entscheide sich bewusst und gewollt dazu, Regelungen und Verkehrssituation zu ignorieren und stelle sich absichtlich gegen die Rechtsordnung, gefährde bewusst und gewollt andere und dies alleine um des eigenen schnelleren Fortkommens willen.
Die Rechtsbeschwerde des Mannes hatte daher ganz offensichtlich keinen Erfolg und es verblieb bei der vom Amtsgericht verhängten Geldbuße und dem dreimonatigen Fahrverbot.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg