Volksverhetzende Inhalte in Chatgruppen

Memes und WhatsApp-Sticker oder Telegram-Sticker erfüllen zum Teil die Funktion von Emojis und sind kleine Bilder, die versendet werden, um verschiedene Emotionen oder Aussagen wiederzugeben. Das Versenden ist simpel und erfolgt wie das Versenden einer Nachricht; mit nur wenigen Bildschirmberührungen wird die Nachricht in Form eines Stickers versendet. Memes oder Sticker können sogar in dem Messenger Dienst gesammelt werden, indem man sie hinzufügt, um sie in der Zukunft weiter versenden zu können. 

Beachten sollte man allerdings, dass bestimmte Sticker nicht verbreitet werden dürfen. § 86 StGB und §  86a StGB stellen das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen unter Strafe. 

In seinem Beschluss vom 13. Februar 2023 (5/6 KLs 6110 Js 249194/18 – 1/22) musste sich das Landgericht Frankfurt mit der Frage auseinandersetzen, welche Anforderungen an das Verbreiten von verfassungswidriger Organisationen sowie volksverhetzende Inhalte zu stellen sind. 

In dem hiesigen Fall wurde den Angeschuldigten vorgeworfen, im Rahmen verschiedener Chatgruppen, meist in Form von Memes, Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie volksverhetzende Inhalte verbreitet zu haben. 

Dem Landgericht Frankfurt zufolge haben die Angeschuldigten sich vorliegend nicht wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen strafbar gemacht. Das Versenden der Sticker erfülle nicht das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens.

Ein Verbreiten im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften liege bei Beachtung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG erst vor, wenn der inkriminierte Inhalt einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird, der nach Zahl und Individualität unbestimmt oder zumindest so groß ist, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Das Verbreiten enthalte das Moment der Auslieferung an einen größeren Personenkreis und stehe somit im Gegensatz zur Hingabe nur an einige individuell bestimmte Personen. Hingegen genüge die Weitergabe an einen einzelnen bestimmten Dritten nicht, um das Tatbestandsmerkmal zu erfüllen, sofern nicht feststehe, dass dieser seinerseits den Inhalt weiteren Personen überlassen werde. Dies gelte auch, wenn der Inhalt an eine abgegrenzte Personengruppe übermittelt wird. Verbreiten sei eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, einen Inhalt einem größeren, individuell nicht miteinander verbundenen Personenkreis zugänglich zu machen, nämlich, einer nicht mehr individualisierbaren Vielzahl von Personen. 

Selbst wenn die Übermittlung des inkriminierten Inhalts nur an einen Einzelnen oder mehrere Einzelne erfolgt, sei daher das ein Verbreiten nicht gegeben. Auch die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte – wie in einer geschlossenen Chatgruppe – vermöge das Merkmal nicht zu erfüllen, sofern nicht feststehe, dass der Dritte seinerseits den geteilten Inhalt vielen Personen zugänglich macht, dass es sich bei den Empfängern der Medien um einen für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis handelt. 

Das Landgericht Frankfurt betonte insbesondere, dass die bloße abstrakte Gefahr der Weitergabe nicht für ein Verbreiten ausreicht. 

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

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