Von wegen zu milde Strafen – Angeklagter kassiert sechs Monate Freiheitsstrafe für den Diebstahl von einem Paket Tabak im Wert von 18,50 €
Man hört ja immer wieder, dass die Gerichte angeblich zu lasch bestrafen würden. In Münster jedenfalls scheint das anders zu sein. Denn hier wurde der Angeklagte wegen Diebstahls von einem Paket Tabak im Wert von 18,50 € zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Über diese Strafhöhe staunt man in Berlin nicht schlecht. Aber auch dem Angeklagten schien diese Strafe deutlich zu hoch gewesen sein, sodass er gegen die amtsgerichtliche Verurteilung zunächst Berufung einlegte. Das Landgericht Münster hatte allerdings auch keine Bedenken gegen die Höhe der Strafe. Dem Angeklagten blieb somit nur der Weg zum Oberlandesgericht (OLG) Hamm, welches das Urteil schließlich im Strafausspruch aufhob.
Die Aufhebung des Strafausspruchs stützte das OLG Hamm auf die lückenhaften Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils. Denn das Landgericht hatte bei seiner Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten allein sein „unumwundenes Geständnis“ und den Umstand, dass die Ware sichergestellt werden konnte, berücksichtigt. Damit hatte das Landgericht aber einen für das OLG Hamm entscheidenden entlastenden Umstand übersehen. Denn nicht erörtert wurde, dass sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezog. Der Tabak hatte nur einen Wert von 18,50 € und lag damit deutlich unterhalb der Geringwertigkeitsgrenze von 25,00 €. Die Geringwertigkeit zählt jedoch nach Ausführungen des OLG Hamm, insbesondere bei Eigentumsdelikten, zu einer der wichtigsten Strafzumessungsgesichtspunkte im Urteil. Eine Berücksichtigung sei damit unerlässlich gewesen.
Um Missverständnisse zu vermeiden, wies das OLG Hamm am Ende seines Urteils noch darauf hin, dass eine Freiheitsstrafe bei einem Diebstahl einer geringwertigen Sache zwar grundsätzlich in Betracht kommt. Bei einem derart geringen Schaden und einem bisher noch nicht hafterfahrenen Täter würden dann allerdings besonders straferschwerende Umstände vorliegen müssen, um den an sich sehr wichtigen geringen Wert der Tatbeute zu kompensieren.
Den Beschluss des OLG Hamm vom 11. Juni 2017 – 4 RVs 80/17 können Sie hier nachlesen.