Voraussetzung zur konkludenten Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses, §§ 77 ff., 248a StGB

Die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses setzt eine Prozesshandlung voraus, aus welcher der Verfolgungswille bezüglich des Antragsdelikts hinreichend deutlich wird.

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl durch das Landgericht Köln verurteilt. Die Revision des Angeklagten verzeichnete einen Teilerfolg.

Zum Beschluss des BGH vom 17.07.2024 – 2 StR 218/24 (LG Köln)

Die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls hielt der Revision nicht stand, da kein Strafantrag gestellt wurde oder das besondere öffentliche Interesse durch die Staatsanwaltschaft (oder den Generalbundesanwalt) bejaht wurde. Es lag ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis vor.

Die Strafkammer vertrat die Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung konkludent bejaht hat. Dies soll sie durch die Beantragung in der Hauptverhandlung, den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen, abweichend von der Anklage wegen schweren Raubes, getan haben.

Die Bejahung des öffentlichen Interesses benötigt keine besondere Form und kann konkludent erklärt werden. In einer Hauptverhandlung ist dafür jedoch eine Prozesshandlung notwendig, welche den Verfolgungswillen hinsichtlich des Antragsdelikts hinreichend deutlich erkennen lässt. 

Dies kann beispielsweise während des Schlussvortrags geschehen, wenn die Bestrafung wegen eines Antragsdelikts beantragt wird. Hier ist dies gerade nicht geschehen. Die Staatsanwaltschaft hatte die angeklagte Tat noch als Offizialdelikt behandelt und ausdrücklich deren Bestrafung beantragt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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