Voreingenommene Richter bei Kinderpornografie
Laut Bericht von www.heute.de ist am gestrigen Tage der in Deutschland größte Kinderpornografieprozess geplatzt. Vor dem Landgericht in Darmtstadt werden neun Männer eines Kinderpornografieringes beschuldigt, über einen längeren Zeitraum kinderpornografisches Videos und Bilder verbreitet zu haben.
Am vierten Verhandlungstag hat eine Schöffin ihre Voreingenommenheit öffentlich zum Ausdruck gebracht. Sie sagte:
Wo sind wird hier denn? In einem Pädophilenprozess. Die haben Straftaten begangen.
Dem Befangenheitsantrag eines Rechtsanwaltes erteidigung wurde anscheinend ohne weitere Begründung durch das Gericht stattgegeben.
Die Regeln über die Ausschließung eines Richters finden sich in den §§ 22 ff. der StPO.
Ein Richter ist gem. § 22 StPO und § 23 StPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in einem in § 22 StPO oder „§ 23 StPO aufgeführten „Näheverhältnis“ zur Tat steht. Insbesondere die Verwandtschaft in gerader Linie zum Beschuldigten oder dem Geschädigten führen zum Ausschluss.
In den Fällen des § 22 und § 23 StPO vermutet der Gesetzgeber, dass der Richter nicht die notwendige Distanz hat.
Darüber hinaus kann ein Richter gem. § 24 StPO abgelehnt werden. Dies ist zulässig, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Die Besorgnis besteht, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Ein solches Misstrauen ist gerechtfertigt, wenn der Richter aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten eine innere Haltung eingenommen hat, die die vom Richter zu erwartende erforderliche Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten störend beeinflussen kann.
Ein Ablehnungsgrund kann sich insbesondere aus abfälligen Äußerungen ergeben. Die Richterin hat durch ihre Aussagen zum Ausdruck gebracht, dass sie sich bereits innerhalb des Verfahrens abschließend eine Meinung über die Beschuldigten gebildet hat. Sie beschimpfte die Beschuldigten als Pädophile, die Straftaten begangen haben. Die Richterin brachte somit zum Ausdruck, dass die Unschuldsvermutung bei ihr keine Geltung hat.
Ein vernünftiger und verständiger Angeklagter kann davon ausgehen, dass der Richterin die erforderliche Distanz fehlt. Die Richterin wurde somit zu recht abgelehnt.