Vorliegen einer Notwehrlage bei zeitlich aufeinanderfolgenden, gegenseitigen Angriffen der Beteiligten
Gemäß § 32 Abs. 1 StGB handelt ein Täter nicht rechtswidrig, wenn die Tat durch Notwehr geboten ist. Unter Notwehr versteht man gemäß § 32 Abs. 2 StGB die Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Der § 32 StGB stellt einen Rechtfertigungsgrund dar. Hierbei ist der verbotene Eingriff in die Rechte anderer ausnahmsweise erlaubt.
In seinem Beschluss vom 26.06.2018 (1 StR 208/18) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, inwiefern ein Handeln aus Notwehr bei zeitlich aufeinanderfolgenden, gegenseitigen Angriffen der Beteiligten angenommen werden kann.
Aufgrund von Streitigkeiten zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten kam es zu Beschimpfungen und Beleidigungen per SMS. Am Tattag suchte der Geschädigte das Wohnhaus des Beschuldigten auf. Dort kam es zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den beiden, wobei der Beschuldigte zunächst mit einer Metallstange und der Geschädigte mit einem metallenen Schuhlöffel bewaffnet waren. Der Beschuldigte verließ das Geschehen für kurze Zeit, kehrte auf Drängen des Geschädigten jedoch wieder zurück. Zuvor nahm der Beschuldigte aus seiner Küche ein Messer mit. Mit diesem verletzte er den Geschädigten, wobei es zu verschiedenen nicht lebensbedrohlichen Verletzungen kam. Auch der Beschuldigte erlitt Schnittverletzungen.
Fraglich ist, ob die Tat des Beschuldigten durch Notwehr gerechtfertigt ist. Für die Annahme eine Notwehrlage bedarf es zunächst eines rechtswidrigen Angriffs. Bei zeitlich aufeinanderfolgenden, wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es darüber hinaus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesamtbetrachtung der Tathandlung, einschließlich des vorausgegangen Geschehens. Wer einen anderen zuvor rechtswidrig angreift kann sich nicht auf ein seinerseits vorliegendes Notwehrrecht berufen. Des Weiteren kann das Notwehrrecht eingeschränkt werden, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag legt und dadurch der Angriff als adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung erscheint. Darüber hinaus kann ein sozialethisch missbilligendes Vorverhalten das Notwehrrecht nur einschränken, wenn zwischen dem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des Täters geeignet ist, einen Angriff zu provozieren.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist das Notwehrrecht des Beschuldigten im Ausgangsfall nicht eingeschränkt. Zum einen sind die Umstände des ersten kurzen Kampfes nicht ausreichend geklärt, sodass man es nicht ausschließen kann, dass ein rechtswidriger Angriff durch den Geschädigten vorlag. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Notwehrlage provoziert hat. Der Beschuldigte hat nicht verbal zum Fortgang der Auseinandersetzung beigetragen, sondern der Geschädigte forderte ihn zum Fortsetzen des Kampfes auf. Auch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte zu einer erneuten körperlichen Auseinandersetzung eingelassen hat, kann sein Notwehrrecht nicht beschränken. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die bloße Kenntnis oder Annahme, dass ein bestimmtes eigenes Verhalten, eine andere Person zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren wird, nicht zur Einschränkung des Notwehrrechts führen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg
Ist der Angriff auf meine im GG, VvB Grundrechte Abs II von Art 1 – 36 und der UN Konvention für behinderte Menschen Art. 13 und 17 zugesicherte körperliche und geistige Unversehrtheit auch Notwehr wenn über Jahre, Jahrzehnte lang Ämter, Behörden und für ein Widerspruch 4, 6 und 10 Jahre benötigt werden ?
Alle Bemühungen mit Rechtsstaatlichkeit waren umsonst, jetzt bekomme ich zum wiederholten male vom Gericht Geldstrafen wegen Beleidigung.
Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe Anträge werden abgelehnt.