Vorteil des Flächenstaates für die Verteidigung
Gegen meinen Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) Anklage wegen Gebrauchens eines Ausweispapieres, welches für einen anderen ausgestellt wurde, vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt erhoben. Mein immer lachender schwarzafrikanischer Mandant benutzte bei der Ausreise aus Deutschland auf dem Flughafen Schönefeld einen deutschen Pass, in welchem auch eine Person schwarzafrikanischer Herkunft abgebildet war. Selbst mir wäre es aber aufgefallen, dass beide Personen nicht identisch waren.
Nach Anklageerhebung erklärte sich das Amtsgericht Eisenhüttenstadt für örtlich unzuständig und übersandte die Akte selbständig an das Amtsgericht Oranienburg. (Hinweis: Dies ist für den weiteren Fall wichtig – deshalb merken)
Am gestrigen Tage um 09.00 Uhr waren mein Mandant, ich und das Gericht im Gerichtssaal im Amtsgericht Oranienburg in der schönen Berliner Straße anwesend. Gefehlt hat nur ein Vertreter der Staatsanwaltschaft. Um 09.30 Uhr, also zum nächsten Termin, erschien dann eine Vertreterin der Staatsanwaltschaft und teilte mit, dass sie von unserem Termin nichts wisse. Sie sei erst ab 09.30 Uhr zuständig.
Flächenstaat 1
Beim gemeinsamen Fehlersuchen durchstöberten das Gericht, ich als Verteidiger und die Staatsanwältin die Akte. Hier fiel uns auf, dass Ursache unseres Problems war, dass das Amtsgericht Eisenhüttenstadt die Akte ohne Vermittlung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) an das Amtsgericht Oranienburg weitergeleitet hat. Deshalb wusste die Staatsanwaltschaft nichts vom Termin.
Flächenstaat 2
Nach dem dieses Problem gelöst war, dachte ich, dass wir ja nun das Verfahren gem. § 153 a StPO gegen gemeinnützige Arbeit einstellen könnten. Doch nun teilte die Staatsanwältin mit, dass sie für unser Verfahren nicht zuständig sei, da Frankfurt (Oder) ein anderer Gerichtsbezirk sei. Nach einer weiteren kurzen Diskussion und dem Verweis auf meine lange Anreise wurde dann mit Frankfurt (Oder) telefoniert. In diesem Telefonat wurden die notwendigen Amtsbefugnisse übertragen. Jetzt war endlich die 09.30 Uhr Staatsanwältin auch meine Staatsanwältin und das Verfahren konnte gem. § 153 a StPO eingestellt werden.
Wie schön, dass es in Berlin so einfach ist – obwohl dann eine Einstellung wesentlich schwerer gewesen wäre.