Vorzeitige Haftentlassung zur Bewährung – das linksliberale Berlin an letzter Stelle
Bekanntlich kann die Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe nach 2/3 der Haftzeit (mindestens 2 Monate) zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Inhaftierte zustimmt. Verbüßt die verurteilte Person zudem erstmals eine Freiheitsstrafe, beträgt diese maximal 2 Jahre und ergibt die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs, dass besondere Umstände vorliegen, so ist sogar eine Haftentlassung zur Bewährung nach der Hälfte der Haftzeit möglich, § 57 Abs. 1, 2 StGB.
Weniger bekannt ist jedoch, dass die Bundesländer in unterschiedlichem Maß von der Möglichkeit der Halbstrafen- bzw. 2/3-Regelung Gebrauch machen. Wie kürzlich durch Veröffentlichung einer entsprechenden Statistik bekannt geworden ist, liegen die Bundesländer erstaunliche 18,4 Prozentpunkte auseinander. Während in Bremen 25,2 % aller Entlassenen von der Regelung profitierten, waren es in Berlin nur 6,8 %. Mit anderen Worten: Jeder sechste Inhaftierte wird in Berlin anders behandelt als im hohen Norden. Doch nicht nur dort. Auch Bundesländer, die eigentlich für ein strenges Strafjustizsystem bekannt sind, machen von der Möglichkeit vorzeitiger Haftentlassungen gern Gebrauch. So wird beispielsweise in Bayern jeder fünfte Insasse vorzeitig entlassen.
Die Gründe für diese starke Varianz sollen demnächst im Rechtsausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses näher untersucht werden.