Wann ein bedeutender Schaden bei der Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt
Die Entziehung der Fahrerlaubnis spielt sowohl im Examen als auch in der Praxis eine besondere Rolle. Ein Regelfall, bei dem Fahrerlaubnis entzogen werden kann, ist die Begehung einer Fahrerflucht, wenn bei dieser ein bedeutender Schaden an einer fremden Sache verursacht wurde. Obwohl der Begriff streng genommen nicht definiert wird, klären wir heute in unserer wöchentlichen Definitionsreihe, ab wann ein bedeutender Schaden vorliegt und was es zu beachten gibt.
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB lautet:
Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Definition: Ein bedeutender Schaden ist nach wirtschaftlichen Kriterien zu bemessen und liegt vor, wenn ein Fremdschaden von mindestens 1.300,00 € verursacht wurde.
Der bedeutende Schaden bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird. Einzurechnen sind Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten, nicht aber die Kosten der Rechtsverfolgung. Auch Eigenschäden des Beschuldigten dürfen nicht einbezogen werden. Die Wertgrenze von etwa 1.300,00 € ist in der Tendenz steigend.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg