Wann schutzwürdige Interessen des Beschuldigten einer Gewährung von Akteneinsicht für die Nebenkläger entgegenstehen
Sobald Nebenklagende einen Anwalt oder eine Anwältin beauftragt haben, dürfen sie Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen, ohne dazu ein berechtigtes Interesse darlegen zu müssen. Die Akteneinsicht bezieht sich dem Umfang nach auf den gesamten Akteninhalt. Für Angeklagte ist das Akteinsichtsrecht der Nebenklagenden nicht besonders vorteilhaft. Schließlich können sich Nebenklagende mit Kenntnis der Akte auf ihre Aussagen in der Hauptverhandlung vorbereiten, Widersprüche zu früheren Vernehmungen ausräumen und sich ggf. mit weiteren Geschädigten abstimmen. Erst wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen oder der Untersuchungszweck gefährdet wird, darf die Akteneinsicht für Nebenklagende verweigert werden.
Wann solche schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten vorliegen, oder wie in diesem Fall nicht vorliegen, hat das Kammergericht kürzlich in seinem Beschluss vom 21. November 2018 – 3 Ws 278/18 ausgeführt.
Anlass war eine Beschwerde des Angeschuldigten gegen die Gewährung von Akteneinsicht für die anwaltliche Vertreterin der zugelassenen Nebenklägerin. Dem Angeschuldigten wurde mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin zur Last gelegt, an nicht mehr näher bestimmbaren Tagen zwischen dem 26. Mai 1998 und dem Jahr 2003 in zwölf Fällen die am 29. November 1990 geborene Nebenklägerin, die Tochter seiner damaligen Lebenspartnerin, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs jeweils im Vaginal- bzw. Analbereich berührt zu haben. Dabei soll er in zehn Fällen jeweils seine Finger zwischen die inneren Schamlippen des Mädchens gelegt haben. Dem Angeschuldigten wurde darüber hinaus vorgeworfen, auch die zwei Jahre jüngere Schwester der Nebenklägerin in mindestens fünf Fällen im Intimbereich gestreichelt zu haben. Die Anklage war noch nicht zum Hauptverfahren zugelassen worden.
Trotz der Bedenken des Angeschuldigten, die Nebenklagevertreterin könne ihrer Mandantin und deren Schwester die Protokolle der jeweiligen Zeugenvernehmungen zugänglich machen und somit den Untersuchungszweck gefährden, erteilte der Strafkammervorsitzende der Nebenklagevertreterin vollumfängliche Akteneinsicht in die Hauptakte und die Beiakte. Die Beiakte betraf ein Strafverfahren gegen den Angeschuldigten, in welchem er rechtskräftig vom Tatvorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes freigesprochen wurde.
Der Angeschuldigte legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein, der der Strafkammervorsitzende nicht abhalf. Das Kammergericht entschied nun, dass zumindest der Akteneinsicht in die Beiakte schutzwürdige Interessen des Angeschuldigten im Sinne des § 406e Abs. 2 S. 1 StPO entgegenstünden. Die Akteneinsicht in die Hauptakte sah das Kammergericht als nicht problematisch an. Insbesondere gefährde sie nicht den Untersuchungszweck.
Nach § 406e Abs. 2 S. 1 StPO ist
die Einsicht in die Akten zu versagen, wenn schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen.
Dies nahm das Kammergericht bezüglich der Beiakte an und führte aus, dass allein der Umstand der fehlenden Nachweisbarkeit der Tatvorwürfe es nahe lege, das Recht des Angeschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung höher zu achten als das Interesse der Nebenklägerin an der Erlangung von Informationen aus dem früheren Verfahren. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass das damalige Verfahren weder einen Bezug zu der Nebenklägerin oder ihrer Schwester habe noch in den Tatzeitraum gefallen sei. Zu schützen sei außerdem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der damaligen Anzeigeerstatterin, die nach den Urteilsgründen einer kritischen Überprüfung ihrer Glaubwürdigkeit nicht standgehalten habe.
Bezüglich der Hauptakte verneinte das Kammergericht schutzwürdige Interessen des Angeschuldigten. Vielmehr spreche die Schwere der Tatvorwürfe und der Umstand, dass bereits eine Anklageerhebung erfolgt sei, gegen den Angeschuldigten. Es seien auch keine besonders sensiblen Daten, wie medizinisch oder psychiatrische Gutachten in der Akte vorzufinden und der Bundeszentralregisterauszug weise keine Eintragungen auf. Ein Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses kam für das Kammergericht daher nicht in Betracht.
Auch eine Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 2 S. 2 StPO lehnte das Kammergericht ab. Nach § 406 Abs. 2 S. 2 StPO kann die Akteneinsicht verweigert werden,
soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint.
Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks ist anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass die Kenntnis des Verletzten vom Akteninhalt dessen wahrheitsgemäße Zeugenaussage beeinträchtigen und damit die Sachaufklärung erschweren würde. Es besteht allerdings ein weiter Entscheidungsspielraum für Staatsanwaltschaften und Gerichte.
Den Entscheidungsspielraum des Strafkammervorsitzenden sah das Kammergericht hier nicht als überschritten an, da allein die Rolle der Nebenklägerin als Zeugin und der damit verbundenen Möglichkeit einer „Präparierung“ ihrer Aussage nicht für die Versagung der Akteneinsicht ausreiche. Es sei vielmehr eine Würdigung des Einzelfalles vorzunehmen, die zu keinem anderen Ergebnis führe.
Zwar seien die beiden Zeuginnen die einzigen Zeugen für die Tatvorwürfe und stünden auch im selben „Lager“. Die Befürchtungen des Angeschuldigten, die Nebenklägerin werde ihre Angaben auf die Beweislage anpassen, basiere aber nicht auf objektivierbaren Erkenntnissen. Vielmehr betrachtete das Kammergericht die Einschätzung der Nebenklägerin während ihrer polizeilichen Vernehmung, vermeintliche Erinnerungen seien als Flashbacks zu bewerten, bei denen sie nicht beurteilen könne, ob „ihr Kopf das dann vermixt“, als stark selbstreflektierend. Zudem könne das Gericht die mögliche Aktenkenntnis der Nebenklägerin erfragen und bei der Beweiswürdigung entsprechend werten. Vor diesem Hintergrund sah das Kammergericht im Ergebnis eher als Vorteil für den Angeklagten an, wenn eine festgestellte Konstanz in der Aussage der Zeugin wegen einer vorherigen Akteneinsicht an Wert verlieren würde.
Ob diese Begründung des Kammergerichts überzeugend ist, erscheint zweifelhaft. Denn es ist nicht zu erwarten, dass Gerichte eine in sich schlüssige Aussage, die der Vernehmung im Ermittlungsverfahren entspricht, tatsächlich einer geringeren Beweiskraft zumessen. Zu befürchten ist vielmehr, dass sich das Gericht bei einer konstanten Aussage in seiner bereits bestehenden Ansicht über die Geschehnisse bestätigt fühlt. Es bleibt daher Aufgabe der Strafverteidigung, die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen in der Hauptverhandlung zu hinterfragen und nicht allein darauf zu vertrauen, dass sich das Gericht der Gefahr einer angepassten Beweislage nach Akteneinsicht der Nebenklage stets bewusst ist und den Beweiswert dieser Aussagen zugunsten des Angeklagten mindert.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin