Wann über Tatsachen getäuscht wird – Definitionen beim Betrug
Wir haben schon lange nicht mehr über den Betrug gesprochen. Zumindest, wenn es um die Definition der einzelnen Tatbestandsmerkmale geht. Weil der Betrug ein absoluter Klassiker ist und in nahezu jedem Examen läuft, sollten die Definitionen und Probleme des Tatbestandes möglichst gut beherrscht werden. Wir wiederholen deshalb heute den Begriff der Tatsachen.
§ 263 Abs. 1 StGB lautet:
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Definition: Tatsachen sind gegenwärtige oder vergangene Ereignisse oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind.
Es kann sich sowohl um äußere als auch um innere Tatsachen handeln. Innere Tatsachen sind insbesondere Absichten, wie etwa die Zahlungsbereitschaft. Keine Tatsachen sind bloße Werturteile oder Meinungsäußerungen. Gleiches gilt für Rechtsansichten. Naturwissenschaftliche Erkenntnisse sind Tatsachen, auch wenn es sich um Prognosen handelt.