Wann werden besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs im Sinne des § 316a StGB ausgenutzt?
Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer gilt sowohl im ersten als auch im zweiten Examen als beliebter Prüfungsstoff. Insbesondere in Sachverhalte, in denen Taxifahrer vorkommen, bauen die Prüfungsämter den räuberischen Angriff gerne ein. Der Tatbestand bietet eine Vielzahl von Problemen, die es zu kennen gilt. Wir widmen uns deshalb heute dem Begriff der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.
§ 316a Abs. 1 StGB lautet:
Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeuges oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Definition: Der Täter muss unter Ausnutzung einer sich aus dem fließenden Straßenverkehr ergebenden, ihm eigentümlichen Gefahrenlage für den Verkehrsteilnehmer, handeln.
Das Fahrzeug muss für die Tat eine Rolle spielen, sodass keine Ausnutzung vorliegt, wenn der Angriffsort und das Kfz weit auseinander liegen oder es sich um einen Angriff ohne Bezug zu dem Verkehrsvorgang handelt. Der Angriff muss während des Führens erfolgen. Eine Einwirkung durch List, um den Fahrer an eine einsame Stelle zu locken, reicht nicht aus. Anders ist die Situation zu bewerten, wenn es sich um eine Einwirkung handelt, durch die Zwang ausgeübt wird, etwa bei einer vorgetäuschten Polizeikontrolle.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin