Wann wird ein Versicherungsbetrug zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?
Wer vorhat, vorsätzlich einen vollendeten Auffahrunfall zu verursachen, um sich durch die Versicherungsleistungen eines anderen Verkehrsteilnehmers einen Vorteil zu verschaffen, sollte aufmerksam mitlesen. Denn der klassische Fall des Versicherungsbetrugs durch das absichtliche Herbeiführen eines Auffahrunfalls kann unter Umständen auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr darstellen. Doch nicht gleich jeder absichtliche Auffahrunfall reicht für die Annahme einer konkreten Gefahr von Leib oder Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert aus. Die Frage danach, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom vom 25. April 2012 – 4 StR 667/11 behandelt.
Dort hatte nämlich der Beschuldigte sein Fahrzeug bei einem Rechtsabbiegevorgang ohne ersichtlichen äußeren Grund plötzlich zum Stillstand gebracht. Das dahinterfahrende Fahrzeug konnte trotz Einleitung eines Bremsmanövers einen Aufprall nicht mehr verhindern. Die Konsequenz war, dass die Versicherung des gegnerischen Autos fast 1.500,00 € an den Beschuldigten zahlte.
Damit in einem solchen Fall ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB angenommen werden kann, muss der absichtlich herbeigeführte Auffahrunfall überhaupt einen gefährlichen Eingriff darstellen. Grundsätzlich werden nur solche Eingriffe erfasst, die von außen auf die Sicherheit des Verkehrs einwirken. Die klassischen Fälle sind etwa das Herabwerfen von Gegenständen von einer Autobahnbücke oder das Spannen eines Drahtseils über die Straße als Verkehrshindernis.
Nun kann aber das Fahrzeug derart zweckentfremdet werden, dass es als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht wird. Bei einem solchen verkehrsfeindlichen Inneneingriff setzt der Fahrzeugführer sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig ein. Er kann bei einer solchen Tathandlung auch selber Verkehrsteilnehmer sein, „pervertiert“ jedoch einen Verkehrsvorgang derart, dass dieser wie ein von außen in den Straßenverkehr hineinwirkender Eingriff wirkt. In diesen Fällen kann man in dem absichtlichen Auffahrunfall durch plötzliches Bremsen das Bereiten eines Hindernisses im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB sehen.
Als weitere Voraussetzung wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die durch das absichtliche Bremsen herbeigeführte abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs sich zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert verdichtet haben muss. Die konkrete Gefahr wird grundsätzlich schon bei einem sog. Beinahe-Unfall angenommen, allerdings ist selbst bei einem tatsächlich herbeigeführten Unfall die konkrete Gefahr nicht in jedem Fall hinreichend belegt.
In seinem Beschluss vom 25. April 2012 hat der Bundesgerichtshof dazu interessante Ausführungen gemacht. Der Beschuldigte fuhr vor Einleitung seines plötzlichen Bremsvorgangs mit lediglich mäßiger Geschwindigkeit. Am gegnerischen Fahrzeug entstand durch den Zusammenstoß ein nur geringer Sachschaden von knapp über 150,00 €, die Insassen blieben unverletzt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Eintritt einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert durch diese Umstände allein nicht hinreichend belegt. Die über die abstrakte Gefahrenlage hinausgehende konkrete Gefahr kann bei einem Fahren mit nur mäßiger Geschwindigkeit und einem daraus resultierenden geringen Sachschaden, ohne die Verletzung von Menschen, noch nicht angenommen werden. Vielmehr sind weitere Feststellungen zu den Geschwindigkeiten und dem Fahrverhalten notwendig.
Zusammenfassend lässt sich zum Beschluss des Bundesgerichtshofs sagen: Es macht sich derjenige nicht wegen eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar, der langsam fährt, soweit er durch den Unfall keinen hohen Sachschaden am gegnerischen Fahrzeug und keine Personenverletzungen verursacht.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg
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