Wann wird eine Person in eine hilflose Lage im Sinne des § 221 StGB versetzt?
Der Tatbestand der Aussetzung ist insbesondere in Fallkonstellationen einer Strafbarkeit wegen Unterlassens von besonderer Bedeutung und sollte in strafrechtlichen Klausuren nicht außer Acht gelassen werden.
Nachdem wir im Rahmen unserer Definitionenreihe bereits geklärt haben, was man unter einer hilflosen Lage versteht und wann die Tatvariante des Im-Stich-Lassens vorliegt, wollen wir diese Woche konkretisieren, was unter Versetzen in eine hilflose Lage zu verstehen ist.
Zunächst wollen wir uns den Wortlaut der Aussetzung nach § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Erinnerung rufen:
Wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt (…) und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Definition: In eine hilflose Lage wird eine Person versetzt, wenn unter dem Einfluss des Täters eine Lage geschaffen wird, in der sich die Person ohne fremde Hilfe nicht gegen Gefahren für ihr Leben oder ihre Gesundheit schützen kann und solche Hilfe nicht vorhanden ist.
Dabei ist erforderlich, dass der Täter beim Versetzten des Opfers in die hilflose Lage einen bestimmten Einfluss etwa durch Täuschung, Drohung oder Gewalt ausübt. Dies gilt auch, wenn man die Hilfsbedürftigkeit einer Person durch eine solche Einflussnahme steigert. Es liegt kein Versetzen einer Person in eine hilflose Lage vor, wenn sich jemand eigenverantwortlich in eine hilflose Lage begibt, beispielsweise durch übermäßigen Konsum von Alkohol oder Drogen. Nicht zu vernachlässigen ist zuletzt auch die Konstellation des Versetzens des Opfers in eine hilflose Lage durch pflichtwidriges Unterlassen. Dies ist etwa bei Fällen mangelhafter Pflege von hilflosen Patienten in Krankenhäusern oder Altenheimen denkbar.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg