Wann wird eine Waffe bei einem Raub verwendert?
Raub ist einer der Tatbestände, der wohl jedem Studenten in einer Klausur begegnen wird. In den meisten Fällen wird es dabei nicht um einen einfachen, sondern um einen Raub gehen, der mit Werkzeugen, Waffen oder in einer Bande begangen wurde. Deshalb sollte man die wichtigsten Definitionen im Schlaf können, ganz abgesehen davon, dass sie in zahlreichen Fällen auch in der Praxis vorkommen.
Ein Klassiker dabei ist der Raub mit Waffen oder ähnlichem, bei dem heute das Merkmal des Verwendens wiederholt werden soll. In der Praxis ist die Definition des „Verwendens“ von besonderer Relevanz, weil sich die Strafe eines einfachen Raubes von einer Mindeststrafe von einem Jahr auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren erhöht.
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB: Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet.
Definition: Die Verwendung ist jeder zweckgerichtete Gebrauch zur Verwirklichung der Nötigung (Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben).
Neben dem Einsatz des Tatmittels als Verletzungs- oder Gefährdungsmittel liegt eine Verwendung auch vor, wenn es als Mittel zur Drohung mit Gewalt eingesetzt wird. Dabei muss keine konkrete Gefahr für das Opfer begründet werden, obgleich der gefährliche Einsatz des Tatmittels tatsächlich möglich sein muss. Demnach reicht das „Vor-den-Körper-Halten“ einer Waffe aus. Darüber hinaus muss das Drohungsmittel vom Bedrohten wahrgenommen werden und eine Zwangslage auslösen. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn das Tatmittel nur zur Wegnahme eingesetzt wird, beispielsweise das Aufschießen eines Schlosses.
Ferner ist es für das Merkmal des Verwendens in der Regel nicht ausreichend, wenn der Täter eine ungeladene Waffe einsetzt, deren Munition er griffbereit hat, wohingegen der Tatbestand erfüllt sein soll, wenn die Waffe noch nicht durchgeladen oder entsichert ist.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg