Warum weiß in einem Land mit Millionen von Juristen niemand, wie der Kauf der illegal beschafften Daten zu bewerten ist?
Am Dienstag habe ich gezeigt, wie eine mögliche Bewertung des Kaufs der Steuerdaten aussehen könnte.
Die Daten werden nun trotzdem gekauft. Es ergeben sich mehrere Probleme, die ich kurz darstellen will:
- Warum weiß in einem Land mit Millionen von Juristen niemand, wie der Kauf der illegal beschafften Daten zu bewerten ist?
- Welche Möglichkeiten haben die potentiellen Steuerpflichtigen? Kann man sich noch selbst anzeigen?
- Welche strafprozessualen Folgen hat der strafbare Erwerb der Steuerdaten für die anstehenden Strafverfahren?
Die erste Frage will ich im Folgenden klären, die beiden anderen in den kommenden Tagen.
1. Warum weiß in einem Land mit Millionen von Juristen niemand, wie die der Kauf der illegal beschafften Daten zu bewerten ist?
Auf diese Frage ist mit einer Gegenfrage zu erwidern. Wie kommt man zu einer gesicherten juristischen Meinung? Dafür gibt es drei Möglichkeiten.
Möglichkeit 1: Wissenschaftliche Erkenntnis
Es gibt in Deutschland sehr viele Jura-Professoren, immer noch viele Strafrechtsprofessoren und eine Hand voll Professoren für Steuerstrafrecht. Der Kreis der Experten im Bereich der Wissenschaft ist somit bereits eingeschränkt.
Das Thema ist ein sehr aktuelles, wissenschaftliche Forschung braucht aber in der Regel einige Zeit, immerhin will man zu einem tragfähigen Ergebnis kommen und nicht zu Schnellschüssen wie auf FOCUS online, die sich im Nachhinein als völlig falsch herausstellen.
Selbst zu den Verfahren um die Liechtensteiner Steuersünder (Zumwinkel und Co.) gibt es kaum wissenschaftliche Veröffentlichungen. Zwischen Erkenntnis und Publikation liegt leider häufig eine geraume Zeit.
Möglichkeit 2: Höchstrichterliche Rechtsprechung
In der Juristerei, bereits im Studium, stehen sich zu allen Problemen in der Regel zwei Ansichten scheinbar unversöhnlich gegenüber. Die Lehre (s.o.) und die Rechtsprechung.
Ein zweiter Weg, um zu einer fundierten, möglichst richtigen, juristischen Meinung zu kommen, ist die Konsultation einschlägiger Rechtsprechung. Diese gibt es aber nicht. Woran liegt das?
Es gibt in Deutschland bislang lediglich ein mit der Ankauf der schweizer Daten vergleichbares Ereignis: Die oben bereits Erwähnten Steuer-CDs aus Liechtenstein. Es gab sogar Verfahren. Aber es gab keine höchstrichterliche Rechtsprechung, denn keines der Verfahren landete vor dem Bundesgerichtshof oder gar dem Bundesverfassungsgericht.
Der Grund ist einfach. Viele der aufgeflogenen Steuerfplichtigen hatten sich rechtzeitig nach § 371 Abgabenordnung selbst angezeigt. In diesen Fällen kommt es nicht zum Verfahren.
Die übrigen Verfahren endeten regelmäßig mit Deals. Alles bekamen höchstens Bewährungsstrafen (Zumwinkel z.B. 2 Jahre auf Bewährung plus Geldstrafe), niemand musste tatsächlich eine Freiheitsstrafe absitzen.
Bei diesen abgesprochenen Strafen hatte keiner der Betroffenen ein Interesse, den Ankauf der Daten in den Berufungs- bzw. Revisionsinstanzen überprüfen zu lassen. Daher hatten die obersten Gerichte auch keine Grundlage für eine Entscheidung.
Möglichkeit 3: Verfahren gegen die Ankäufer der Daten
Vielleicht gibt es aber auch einen weiteren Grund, weshalb die Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit des Ankaufs der Steuerdaten bislang nicht geklärt worden ist.
Als Bürger kann man, wenn man glaubt, Kenntnis von einer strafbaren Handlung erlangt zu haben, Strafanzeige stellen.
Hier ist eine Strafanzeige gegen die Steuerfahndung, eventuell gegen die Befehlsgeber (wegen einer möglichen Kettenanstiftung) denkbar.
Fraglich ist jedoch, wie diese bearbeitet würde. Ob und wie Ermittlungen eingeleitet werden, entscheidet schließlich auch ein Staatsanwalt. Dieser steht vor dem Dilemma, erstens gegen Kollegen ermitteln zu müssen und zweitens in einem politischen Spannungsfeld agieren zu müssen, was sich unter Umständen auf die Karrieremöglichkeiten auswirken kann.
4. Ergebnis
Um eine tragfähige Lösung zu finden, bedarf es sowohl wissenschaftlicher Publikationen als auch eines mutigen potentiellen „Steuersünders“, der sich vor Gericht nicht auf eine Absprache einlässt, sondern das Verfahren mit all seinen materiellen und prozessualen Problemen durch die Instanzen zu treiben. Bleibt beides aus, wird die Regierung beim nächsten Mal nicht mehr so lange überlegen, wenn sie Daten angeboten bekommt – und auf den Rechtsstaat pfeifen.
„Selbst zu den Verfahren um die Liechtensteiner Steuersünder (Zumwinkel und Co.) gibt es kaum wissenschaftliche Veröffentlichungen. Zwischen Erkenntnis und Publikation liegt leider häufig eine geraume Zeit.“
GENAU das ist doch dann der Ansporn selbst einen wissenschaftlichen Beitrag für eine Zeitschrift NJW/NStZ & Co. bzw. Online-Publikation wie HRRS, ZIS oder ZIS zu schreiben.
Ich werfe da mal noch den „Entwurf eines Datenträgerankaufsermächtigungsgesetzes (DTEKERmG-E)“ in den Raum, frei nach dem Grundsatz „Ein Wort des Gesetzgebers, und ganze Bibliotheken fallen in sich zusammen“
Die Erklärung ist ganz einfach – es gibt niemanden, der ernsthaft die Meinung vertritt, ein Ankauf sei strafbar, weil die vorliegenden Tatsachen einen solchen Schluss nicht zulassen.
Es ist bereits nicht bekannt, ob es eine rechtswidrige Vortat gab oder ob jemand einen USB-Stick im Zug vergessen hat. Die Daten selbst sind immateriell, so dass Eigentumsdelikte von vornherein ausscheiden.
Und selbst wenn es eine Vortat gäbe, wäre diese aller Wahrscheinlichkeit nach von einem Ausländer im Ausland zum Nachteil von Ausländern begangen worden. Deutsches Strafrecht ist schlicht unanwendbar.
Dann aber ist der Erwerb der Daten nicht nur erlaubt, sondern nach dem strafrechtlichen Offizial- und Untersuchungsgrundsatz opportun, wenn keine anderen Ermittlungsansätze verfügbar sind. Und für diesen Schluss bedarf es nun einmal weder wissenschaftlicher Exegese noch höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Natürlich bleibt ein Geschmäckle. Wer allerdings, wie ich, in zwei Examina Verwaltungsrecht überlebt hat (vornehmster Grundsatz: der Staat gewinnt immer!), hat sein Gerechtigkeisempfinden soweit abgeschliffen, dass nicht mal eine leichte Gänsehaut verbleibt…
Schönes Wochenende noch,
Christian
@*Stud.iur.Patrick: Schön, dass das noch jemand genauso sieht. Wenn man die Berichterstattung in den Medien verfolgte, fing man als Examenskandidat an an seine Fähigkeiten zu zweifeln…
Wir hatten schon Mal den Versuch, alles nach „wissenschaftlichen“ Erkenntnisen zu regulieren. Jeder Student und Doktorand mussten Examen in Marxismus-Leninmus ablegen und danach ihr Leben gestalten.
http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/01/bundeskanzlerin-merkel-will-nun-schweizerische-steuersunder-cd-kaufen/
http://log.handakte.de/45613/anwalt-zeigt-merkel-
wegen-cd-kauf-an/trackback/
Rechtsanwalt Frank Hanning
Schön, dass das noch jemand genauso sieht. Wenn man die Berichterstattung in den Medien verfolgte, fing man als Examenskandidat an an seine Fähigkeiten zu zweifeln… gruß
Was strafbar ist, bestimmen nicht nur die Gesetze.
Millionen erleben täglich in Deutschland Unrecht und müssen es hinnehmen, und nehmen es hin.
Der CD-Kauf wird von der Mehrheit in Deutschland befürwortet, obwohl begründete rechtliche sowie moralisch-ethische Bedenken bestehen.
Es gilt die gesunde Maxime: Unrecht für alle, nicht nur für die Kleinen.
Möglichkeit 4:
Strafrecht hat in diesem Land nichts mit Gerechtigkeit zu tun, sondern nur mit Macht.
„Warum weiß in einem Land mit Millionen von Juristen niemand, wie der Kauf der illegal beschafften Daten zu bewerten ist?“
„das habe ich ja am Dienstag geklärt“
Na zum Glück weiß es EIN Jurist, der natürlich alle Tatumstände kennt und sämtliche Rechtsprechung in den angesprochenen Punkten.
Sorry, could not resist. Aber manchmal sollte man sich als Jurist oder angehender Jurist mit der Bewertung zurückhalten, wenn man nicht sämtliche Fakten kennt. Gerade dieser Fall zeigt doch, wie schnell man sich verrennen kann.
Die Vielzahl möglicher Normen wie etwa aus dem UWG oder BDSG oder StGB zeigt doch, dass das Recht nicht einfach ein stupides Heruntersubsumieren ist, welches auch Computer leisten könnten, sondern dass die Wertung und die Abwägung die entscheidende Funktion des menschlichen Juristen ist.
Wie in meinem Post auf den Dienstag-Beitrag gezeigt, gibt es m.E. vernünftige Erwägungen an der Strafbarkeit zu zweifeln. Alleine das muss doch dann dazu führen, dass man die eigene starke Selbstüberzeugheit zumindest mal in Frage stellt. Selbstreflektion ist eine wichtige Fähigkeit eines Jurist, wenn nicht sogar die wichtigste.
Nachtrag:
Auch der zitierte und unsachlich kritisierte Strafverteidiger Ulrich Ziegert weiss in seinen Ausführungen durchaus zwischen juristischer Fragestellung und moralischer Einordnung zu unterscheiden – schließlich schreibt der FOCUS in erster Linie laienverständlich. Von daher sind seine Beispiele mit V-Leuten und provoziertem Drogenhandel keineswegs weit hergeholt. Auch bei den hier zur Debatte stehenden Delikten handelt es sich nicht selten um Straftaten in erheblichem Ausmaß – möglicherweise sogar mit Bezug zur organisierten Kriminalität, wie schon die Liechtenstein-Affäre zeigte. Der Einwand, es würde sich jedoch um eine – rechtswidrige – Anstiftung zum Geheimnisverrat handeln, ist geradezu lächerlich. Ich wünschen Ihnen und den ungestümen Diskutanten vom Dienstag, Sie würden bevor Sie wieder mal irgendwelche Dinge „beweisen“, sich vorher kurz mit einem Erwachsenen unterhalten.
Herzliche Grüße
Wenn ich als Nichtjurist etwas weiss, dann dass man Gesetzestexten keinesfalls buchstabengetreu zu folgen hat, sondern diese der Auslegung bedürfen. Nach meinem Kenntnisstand gibt es die Unterscheidung zwischen äußeren und inneren Tatmerkmalen. Im Fall des § 17 Abs. 2 Satz 2 (UWG) sehe ich die Formulierung „… jemandem mitteilt …“ als besonders auslegungsbedürftig an. Hier kann nur ein Marktteilnehmer mit unmittelbarem Bezug zum Geschäft des Urhebers gemeint sein, der die unbefugt gewonnenen Informationen erwirbt, um sie gleichsam selbst unbefugt zu verwerten. Bei einer Strafverfolgungsbehörde mangelt es hieran; sie tritt nicht als konkurrierende Körperschaft auf, um beispielsweise mit den identifizierbaren Personen zwecks Anbahnung banktypischer Geschäfte in Verbindung zu treten; vielmehr ermittelt sie in Steuerstrafrechtsangelegenheiten und verhält sich bei der Aquirierung von Hinweisen sozialadäquat. Ich vertrete übrigens nicht den Standpunkt, der Zweck würde gelegentlich auch die Mittel heiligen. Ich lege dar, weshalb der Staat und seine Organe nicht als unrechtmäßige Empfänger nach § 17 Abs. 2 Satz 2 (UWG) in Erscheinung treten können. So gesehen sind auch sämtliche weiterführende Herleitungen wie „Kettenanstiftung innerhalb der Anweisungshierarchie“ als haarsträubend zu werten. Ein bisschen mehr Judiz statt wortklauberische Spitzfindigkeiten hätte man von angehenden Rechtswissenschaflern erwarten können.
das habe ich ja am Dienstag geklärt.. weder diebstahl noch hehlerei, sondern anstiftung zur geheimnishehlerei. genaueres hier:
Hmm… Interessanter ist doch die Frage, ob der Vorgang wirklich Diebstahl und damit verbunden Hehlerei im juristischen Sinne darstellt.