Was man alles im strafrechtlichen Sinne verbreiten kann
Der Begriff des Verbreitens spielt im Strafgesetzbuch eine große Rolle. Bei genauerem Hinsehen findet man ihn gleich in mehreren Paragrafen, wie der Volksverhetzung und im Bereich der Sexualdelikte. Doch wann wird beispielsweise eine pornografische Schrift verbreitet?
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein? Dies wollen wir in der heutigen Wiederholung klären.
§ 184a Nr. 1 StGB lautet:
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
verbreitet … wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Definition: Pornografische Schriften verbreitet, wer sie ihrer Substanz nach einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich macht, indem er sie auf den Weg bringt.
Wichtig ist, dass es sich bei den Empfängern um einen nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis handelt. Damit ist die Weitergabe an eine oder mehrere bestimmte Personen grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig. Anderes gilt, wenn der Täter weiß, dass der Empfänger die Schriften wiederum an einen nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis richtet (sogenannte Kettenverbreitung). Stets unerheblich ist allerdings, ob die Schriften tatsächlich wahrgenommen werden.
Handelt es sich um Dateien im Internet, so liegt ein Verbreiten vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen ist. Keine Rolle spielt es, ob der Empfänger auf die Daten zugreift oder sie dem Anbieter selbst übermittelt. Unerheblich ist auch, ob die Dateien im flüchtigen Arbeitsspeicher oder auf einem permanenten Speichermedium angekommen sind.
Beispiele für Verbreitung sind: das Auslegen oder Verteilen von Prospekten und Katalogen, das Schalten von Zeitungsanzeigen, sowie auch Postwurfsendungen.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin – Kreuzberg
@ Jorge
danke für den Hinweis. Das Wort „kinder“ war falsch. Ich habe es gelöscht. Grundsätzlich muss für ein vollendetes Verbreiten die Datei auf den Rechner. Es gibt aber noch das „Zugänglichmachen“.
Zunächst ein Hinweis: Laut Titel und Text geht es um
Kinderpornographie, zitiert wird aber
§ 184a
Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften.
Folgende Frage ergibt sich da noch:
Was ist mit „Rechner des Internetnutzers“ gemeint? Nur sein eigener,
der bei ihm zu Hause steht? Oder auch der Server, bei dem der
Empfänger seinen Email-Account hat.
Wenn ersteres, dann wäre demnach der Tatbestand noch nicht erfüllt,
wenn die Email zwar schon abgeschickt ist, der Empfänger aber noch
nicht seine Mails abgerufen hat, richtig?
Und er wäre nie erfüllt, wenn der Empfänger Webmail-Dienste die Gmail
benutzt und die Mail dort nicht öffnet, richtig?