Was passiert, wenn der Angeklagte nicht zur Verhandlung erscheint – Teil 2

Ein Gastbeitrag von Nika Telysheva, Jurastudentin an der Freien Universität Berlin

Teil 2

Es besteht die Möglichkeit ohne den Angeklagten zu verhandeln und zwar in folgenden gesetzlich geregelten Fällen:

  • Herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit, § 231a StPO
  • Abwesenheit wegen ordnungswidrigen Benehmens, § 231b StPO
  • Beurlaubung des Angeklagten, § 231c StPO
  • Hauptverhandlung trotzt Ausbleiben, § 232 StPO
  • Eine Entbindung vom Erscheinen, § 233 StPO
  • Herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit, § 231a StPO.

Die Verhandlung kann ohne den anwesenden Angeklagten durchgeführt werden, wenn der Angeklagte sich vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand gesetzt und dadurch die ordnungsgemäße Durchführung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung verhindert hat, § 231a StPO. Dazu zählt zum Beispiel ein bewusstes Sich-Hineinsteigern in einen psychischen Ausnahmezustand oder Hungerstreik. Man kann sich auch ein paar Flaschen Vodka vor der Verhandlung besorgen oder mit irgendwelchen anderen beliebigen Getränken oder Medikamenten in den völlig verhandlungsunfähigen Zustand versetzen. Dabei muss man natürlich eine taugliche Dosis vorher genau berechnen, um aus Versehen keinen ernst gemeinten Selbstmordversuch zu begehen, der eigentlich auch als ein taugliches Mittel der Verhandlungsunfähigkeitherbeiführung angesehen wird.

    • Abwesenheit wegen ordnungswidrigen Benehmens, § 231b StPO

Es kann auch ohne den Angeklagten verhandelt werden, wenn dieser wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgeführt worden ist. Das gilt, wenn das Gericht die fernere Anwesenheit des Angeklagten nicht für unerlässlich hält und zu befürchten ist, dass die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde, § 231b StPO.

Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist ein ordnungswidriges Benehmen des Angeklagten, welches den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde. Es stellt sich die Frage, wann ein bestimmtes Benehmen als schwerwiegend beeinträchtigend bezeichnet wird. Ein ständiges Brummen oder Pfeifen stellt noch keine schwerwiegende Beeinträchtigung dar, sondern lediglich ein ungebührliches Verhalten.

Wen man aber andere Beteiligte oder den Richter beschimpft, oder zum Beispiel die Hose runterlässt und die nackte Rückseite des Körpers in die Richtung des Richters zeigt, wird wohl eine schwerwiegende Beeinträchtigung vorliegen. In diesem Fall kann der Vorsitzende den Angeklagten aus dem Gerichtssaal entfernen und in Ordnungshaft nehmen. Die Ordnungshaft kann bis zu vierundzwanzig Stunden dauern, § 177 GVG.

        • Beurlaubung des Angeklagten, § 231c StPO

Ein weiterer Fall, wenn in der Abwesenheit des Angeklagten verhandelt wird, liegt vor, wenn die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte stattfindet, § 231c StPO.

Nach § 231c StPO kann dem einzelnen Angeklagten durch Gerichtsbeschluss auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Gerichtsverhandlung zu entfernen, wenn dieser von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Angeklagte eine Straftat mit einem Freund begangen hat, dieser Freund dann aber auch eine andere Straftat begangen hat. Wenn der Angeklagte sich für das Schicksal dieses Freundes gar nicht interessiert, kann er dann einen Antrag auf Beurlaubung für die Teile der Verhandlung stellen, in denen die Straftat verhandelt wird, derer er nicht angeklagt ist.

        • Hauptverhandlung trotz Ausbleiben, § 232 StPO

Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass keine höhere Strafe als Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist.

Diese Vorschrift dient grundsätzlich der Vereinfachung des Gerichtsverfahrens.

        • Eine Entbindung vom Erscheinen, § 233 StPO

Schließlich kann der Angeklagte auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden. Das ist dann möglich, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist.

Wird der Angeklagte auf diese Art von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muss er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden. Das heißt, wenn man keine Lust hat ins Gericht zu gehen, kann man vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, man muss dann aber trotzdem zur Vernehmung durch den Richter kommen.

Der Beitrag wird fortgesetzt.

zu Teil 3

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3 Antworten

  1. Tobias Kreher sagt:

    Sehr geehrter Herr Gernemann,
    die Kontaktdaten der Strafrechtskanzlei Dietrich finden Sie auf der Startseite von strafrechtsblogger.de oben rechts oder unter http://www.strafrechtskanzlei.berlin .

  2. Christian Gernemann sagt:

    Ich würde gerne mit Ihnen telefonieren.
    CG

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