Was versteht man unter „Sich-Verschaffen“ im Rahmen der Hehlerei?
Der Tatbestand der Hehlerei wird immer dann relevant, wenn man eine durch Diebstahl oder Raub entwendete Sache ankauft. So etwa, wenn man ein gestohlenes Smartphone ankauft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Dabei stellt die Tatbestandsvariante des Ankaufens lediglich einen Unterfall des Sichverschaffens dar. Was genau man unter das Sich-Verschaffen im Rahmen der Hehlerei gemäß § 259 StGB versteht, wollen wir im Rahmen unserer wöchentlichen Wiederholung erklären.
§ 259 StGB lautet:
Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Definition:
Ein Sich-Verschaffen liegt vor, wenn der Täter eigene Verfügungsgewalt über die Sache erlangt, so dass er über sie zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will.
Erforderlich ist also, dass man über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch beabsichtigt. Möchte der neue Besitzer der entwendeten Sache lediglich dem ursprünglich berechtigten Besitzer zurückgeben, erlangt er noch keine Verfügungsgewalt. Auch eine anderweitig nur vorübergehende Nutzung, etwa nur zur Ansicht der Sache, ist nicht vom Tatbestand der Hehlerei erfasst. Der bloße Mitverbrauch oder Mitgenuss der entwendeten Sache stellt nach der Rechtsprechung ebenso kein Sich-Verschaffen dar.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin