Wechsel des Pflichtverteidigers wegen Störung des Vertrauensverhältnisses
In einem Strafverfahren kann es aus verschiedenen Gründen zu einer notwendigen Verteidigung des Beschuldigten kommen. In diesen Fällen ist sodann gem. § 140 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
Innerhalb dieser Pflichtverteidigung kann es an einem Punkt durchaus vorkommen, dass eine angemessene Verteidigung des Beschuldigten nicht mehr gewährleistet ist. Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigtem endgültig zerstört ist.
Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist hierbei aus Sicht eines verständigen Beschuldigten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen. Ein gestörtes Vertrauensverhältnis liegt z. B. vor, wenn ein inhaftierter Beschuldigter längere Zeit nicht von seinem Verteidiger besucht wird.
In seinem Beschluss vom 24. März 2021 musste der Bundesgerichtshof (StB 9/21) beurteilen, wann eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Verteidiger und seinem Mandanten anzunehmen ist.
Im vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt, beantragte die Angeklagte, die Bestellung ihrer Pflichtverteidigerin aufzuheben und ihr als neuen Pflichtverteidiger einen anderen Rechtsanwalt zu bestellen, da sie kein Vertrauen mehr zu ihrer Pflichtverteidigerin habe. Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte diesen Antrag ab.
Das Vertrauensverhältnis zwischen der Pflichtverteidigerin und der Angeklagten sei nämlich nicht endgültig zerstört und ein sonstiger Grund, die Verteidigerbestellung aufzuheben, bestehe ebenfalls nicht. Es könne zwar von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt. Gleichwohl liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält. Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen jedenfalls gewahrt sein.
Im hiesigen Fall hat die Verteidigerin die Angeklagte nach der Festnahme mehrmals in der Untersuchungshaft besucht. Die Angeklagte selbst hat keinen weitergehenden Kontakt zu ihrer Verteidigerin aufgenommen oder einen solchen erbeten.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hat das Oberlandesgericht Düsseldorf den Antrag der Angeklagten auf Aufhebung der Bestellung ihrer Pflichtverteidigerin mithin zurecht abgelehnt.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg