Wegnahme einer Sache zum Zweck der erneuten Inhaftierung: keine Strafbarkeit wegen Raubes
Nicht für alle Verurteilten ist die Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) eine Belastung. Schließlich bringt der Aufenthalt in einer JVA ein geregeltes Leben ohne Existenzängste mit sich. Es gibt sogar Menschen, die nach ihrer Haftentlassung schnellstmöglich Straftaten begehen, um wieder ins Gefängnis gehen zu können. Mit einer solchen Frau und ihrem Überfall auf eine Passantin musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 26. April 2019 – 1 StR 37/19 befassen.
Die Angeklagte war nach ihrer Haftentlassung mit dem Leben in Freiheit nicht zurecht gekommen. Sie hatte das ihr zur Verfügung gestellte Übergangsgeld bereits ausgegeben und wünschte sich das geregelte Leben in der Justizvollzugsanstalt zurück, auch weil ihre inhaftierte Ehefrau noch dort war.
Um erneut verhaftet zu werden, entschloss die Angeklagte, mit dem zur Selbstverteidigung angeschafften Pfefferspray einen Raub zu begehen. Sie hielt in der Augsburger Innenstadt gezielt nach einem potentiellen Opfer Ausschau. Am Bahnhof entdeckte sie die Geschädigte, die ein Samsung Galaxy S 7 in der Hand hielt. Sie ging auf die Geschädigte zu und sprühte ihr Pfefferspray ins Gesicht, um das Handy an sich zu nehmen. Die Geschädigte ließ das Handy nach kurzer Zeit los, sodass es die Angeklagte an sich nehmen konnte. Sie flüchtete einige Meter und wurde dann von Zeugen festgehalten, bis die Polizei eintraf. Das Mobiltelefon wurde in ihrer Hosentasche festgestellt.
Das Landgericht Augsburg verurteilte die Angeklagte wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten. Der BGH hob das Urteil nun in der Revision auf.
Grund für die Aufhebung war, dass nach den Feststellungen des Landgerichts die für den Raub erforderliche Zueignungsabsicht nicht vorlag. Denn der Angeklagten ging es bei der Wegnahme des Handys ausweislich der Feststellungen nicht darum, dieses für sich zu behalten, sondern festgenommen und in die JVA gebracht zu werden. Die Geschädigte sollte das Handy unmittelbar nach der Festnahme durch die Polizei zurückerlangen. Was die Angeklagte mit dem Handy gemacht hätte, wenn sie nicht sofort festgenommen worden wäre, war vom Landgericht nicht festgestellt worden.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg